Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

PromotionBerlin

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von PromotionBerlin »

Hallo,

ich hatte das gleiche Problem mit meiner KV (DAK). Nachdem meine studentische Versicherung auslief, haben sie mir einen Einstufungsbescheid geschickt, in dem sie mein gesamtes Promotionsstipendium zur Berechnung herangezogen haben. Habe daraufhin Widerspruch eingelegt und auf das Urteil des Sozialgerichts Hannover hingewiesen. Das war die Antwort:
mit Ihrem Schreiben vom 06.06.2010 haben Sie gegen den Einstufungsbescheid vom 01.06.2010 Widerspruch eingelegt.

Sie sind seit dem 01.04.2010 als Studentin bei uns freiwillig versichert.

Mit der Änderung des § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) durch Artikel 2 Nr. 29a1 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) zum 01.01.2009 wurde die Regelungsbefugnis zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder, die bislang den einzelnen Krankenkassen im Rahmen ihrer Satzungsautonomie zustand, dem Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Spitzenverband) übertragen. Der GKV-Spitzenverband legt danach einheitliche Grundsätze oder Regelungen zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder fest. Dabei ist nach § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen.

Das von Ihnen zitierte Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 26.10.2009 ist nicht maßgebend für alle Krankenkassen. Hierbei handelte es sich um eine Einzelfallentscheidung. Weiterhin bezieht sich das Urteil auf die Satzungsbestimmungen der AOK. Diese Satzungsbestimmungen wurden mit dem 01.01.2009 abgelöst (s. 1. Absatz).

Als beitragspflichtige Einnahmen gilt nach § 240 Abs 4 Satz 1 SGB V für den Kalendertag mindestens der 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße (2010 = 851,67 € monatlich). Sie geben in der Einkommenserklärung vom 22.03.2010 an, dass Sie ein Stipendium von monatlich XXXX € erhalten. Dieser Betrag übersteigt die Mindesteinnahmegrenze von 2010. Die Beitragsbemessung erfolgt somit nach Ihren tatsächlichen monatlichen Einnahmen von [gesamtes Promotiosstipendium].

Der Beitragseinstufungsbescheid vom 01.06.2010 ist von uns nicht zu beanstanden. Eine andere Entscheidung zu Ihren Gunsten kann leider nicht getroffen werden. Dem stehen zwingend gesetzliche Bestimmungen entgegen, über die wir uns nicht hinwegsetzen können.

Bei der Entscheidung über Versicherungs- und Beitragspflichten entfällt die aufschiebende Wirkung (§ 86a Abs. 2 Ziffer 1 Sozialgerichtsgesetz –SGG-). Das bedeutet, dass die durch Bescheid festgestellten Beiträge auch dann zu entrichten sind, wenn Widerspruch und/oder Klage gegen den Bescheid erhoben wurde.

Bitte informieren Sie uns bis zum 25.06.2010, ob Sie nach unseren Hinweisen Ihren Widerspruch zurück nehmen oder ob Sie am Widerspruch und somit an der Klagemöglichkeit vor dem Sozialgericht festhalten.
Habe heute folgenden Widerspruch geschickt, in dem ich ziemlich viele Anregungen und Formulierungen aus diesem Forum übernommen habe:
mit Schreiben vom 7.06.2010 reagierten Sie auf meinen Widerspruch gegen Ihren Beitragseinstufungsbescheid vom 01.06.2010 und kommen zu dem Schluss, der Bescheid sei von Ihnen nicht zu beanstanden. Ihre Argumentation geht jedoch m.E. an der Sache vorbei und setzt sich nicht in der gebotenen Weise mit der Entscheidung des von mir in meinem Widerspruch vom 6.6.2010 zitierten Urteils des Sozialgerichts Hannover vom 26.10.2009 auseinander.

Begründung

1) Sie argumentieren, das o.g. Urteil sei nicht maßgebend für alle Krankenkassen, da es sich um eine Einzelfallentscheidung handele.

Zum Schluss der Urteilsbegründung heißt es jedoch eindeutig: „Die Frage, ob und ggf. in welcher Höhe ein Promotionsstipendium als beitragspflichtige Einnahme freiwilliger Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung - ohne entsprechende Satzungsregelung - zu berücksichtigen ist, hat Bedeutung über den Einzelfall hinaus. Sie ist bislang höchstrichterlich nicht geklärt.“ (S. 8)

Zweitens schreiben Sie, das Urteil beziehe sich auf die Satzungsbestimmungen der AOK, die mit Änderung des § 240 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) durch Artikel 2 Nr. 29a1 des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV Wettbewerbsstärkungsgesetz - GKV-WSG) zum 01.01.2009 abgelöst wurden.
Dies ist jedoch unerheblich, da aus dem Urteil eindeutig hervorgeht, dass auch der Zeitraum bis 30. Juni 2009 (also deutlich über den 1.1.2009 hinaus) von der Urteilsfindung betroffen ist.

Die Frage, ob Promotionsstipendien als beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder einer gesetzlichen Krankenversicherung anzusehen sind, ist – auch unabhängig vom Inhalt der Satzungen einzelner Krankenkassen – rechtlich ungeklärt. Dafür spricht allein die Tatsache, dass die in dem Verfahren beklagte Krankenkasse dem Kläger inzwischen mit Schreiben vom 12.1.2010 mitgeteilt hat, dass sie die zu viel gezahlten Kosten erstatten wird. Da die Beklagte nicht in Berufung gegangen ist, ist das Urteil rechtskräftig.

In einem Positionspapier vom März 2010 hat die Promovierenden-Initiative, ein Zusammenschluss von Stipendiatinnen und Stipendiaten der deutschen Begabtenförderungswerke auf den rechtlich ungeklärten Status von Promotionsstudenten hingewiesen (siehe Anlage). Diese Regelungslücke führe häufig zu Ungleichbehandlungen vergleichbarer Sachverhalte. In einem Positionspapier vom Mai 2009 hieß es z.B.:

„Trotz einheitlicher Beitragssätze und Änderung des § 240 SGB V gibt es immer noch, zum Teil gravierende, Unterschiede in der Beitragshöhe. Zum Beispiel berechnen einige Kassen die zweckgebundene Forschungskostenpauschale mit ein, was zu noch höheren Beträgen führt“.

Ihr Hinweis auf „zwingend gesetzliche Bestimmungen“, die einer anderen Entscheidung bezüglich meines Beitragseinstufungsbescheid entgegen stünden, ist damit haltlos.

2) Sie zitieren § 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V, nach dem zur Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder „die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen“ ist.

§ 240 Abs. 2 Satz 1 SGB V sieht jedoch eindeutig vor: „Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind.“ In dem o.g. Positionspapier der Promovierenden-Initiative heißt es dazu:

„Im Vergleich zu Promovierenden, die auf (halben) Stellen promovieren, zahlen Promovierende mit Stipendium somit überproportional hohe Beiträge. Promovierende mit halben TV-L 13 West Stellen, zahlen bei einem Brutto-Einkommen von 1532,27 € einen Krankenkassenbeitrag von 125,65 € monatlich.“

Das in dem Positionspapier beispielhaft aufgeführte Bruttoeinkommen übersteigt das mir gewährte Stipendium um XXXX. Der laut Ihrem Einstufungsbescheid vom 1.6.2010 monatlich von mir zu zahlende Beitrag ist jedoch signifikant höher als der in dem Beispiel errechnete Beitrag. § 240 Abs. 2 1 SGB V ist damit eindeutig verletzt.

3) Wie aus dem Bescheid zur Vergabe eines Drittmittelstipendiums (siehe Anlage) ersichtlich wird, enthält mein Stipendium XXXX „für die Anschaffung von Büchern und anderem projektrelevanten Material.“

In §§ 2 und 3 der seit 01.01.2009 für alle Krankenkassen gleichermaßen geltenden „Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)'' wird klargestellt, dass als beitragspflichtige Einnahmen das Arbeitsentgelt, das Arbeitseinkommen, der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge sowie alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden könnten, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung, zu Grunde legen sind.

Die in meinem Stipendium enthaltenen Mittel für Bücher und anderes projektrelevantes Material sind daher in keinem Fall zur Beitragsberechnung heranzuziehen, da sie von mir nicht zum Lebensunterhalt verbraucht werden.

Zusammenfassend möchte ich daran festhalten, dass das Urteil des Sozialgerichts Hannover deutlich ausgeführt, dass die von Ihnen vorgenommene Form der Beitragsberechnung, auch ab 2009, unzulässig ist. Ich möchte Sie daher bitten, die von mir zu zahlenden Beiträge noch einmal eingehend und unter Einbeziehung der aktuellen Rechtslage zu prüfen.
Sollte eine außergerichtliche Einigung, - die Bemessungsgrundlage wird beispielsweise, wie im o.g. Fall, auf die Mindeststufe festgelegt -, mit Ihnen nicht möglich sein, behalte ich mir nach wie vor das Recht vor, Ihren Beitragseinstufungsbescheid vom 01.06.2010 vor dem dafür zuständigen Sozialgericht überprüfen lassen.
Ich werde euch auf dem Laufenden halten, wie es in der Sache weitergeht und würde mich freuen, wenn ihr das auch macht!
Sebastian
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Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Sebastian »

Zugegebenermaßen habe ich jetzt nicht mehr den ganzen Thread nachvollzogen. Aber wenn ich es richtig im Kopf habe, beruht der Berechnungmodus der Krankenversicherungen doch auf den sog. "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler", oder?

Das Sozialgericht München geht jedenfalls sogar von einer Nichtigkeit dieser "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)" aus, weil es dem Verband an der entsprechenden Gesetzgebungskompetenz fehle und ein ordnungsgemäßes Satzungsverfahren nicht erfolgt sei.

SG München, Urteil vom 02.03.2010, Az. S 19 KR 873/09
Noch nicht verzeichnet bei sozialgerichtsbarkeit.de.
Das Urteil gibt es aber in der Wiedergabe bei Claus-Peter Heiland (Richter am Sozialgericht Gelsenkirchen), Link "Sozialgericht Gelsenkirchen", S. 194 seines Skripts.
(Hier darf ich hoffentlich mal mit einem Sekundärzitat arbeiten :wink: )
Ob die Entscheidung rechtskräftig geworden ist, weiß ich leider nicht.
Bilbo

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Bilbo »

Hallo zusammen,

@PromotioninBerlin: Wie ging es denn in der Sache weiter? Hast Du schon Neuigkeiten?

@Sebastian: Wie kann man dieses Urteil jetzt nutzen?

Da ich auch in der Situation einen nicht unerheblichen Betrag von meinem Stipendium an die Krankenkasse zu zahlen, würde mich das schon sehr interessieren.

Vielen Dank für den guten Thread!

Bilbo
Sebastian
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Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Sebastian »

In der kostenlosen Datenbank steht die Entscheidung leider immer noch nicht. Habe sie aber anderswo aufgetrieben...

@Bilbo zur Nutzbarkeit der Entscheidung:
Nach dem Argument, dass die Einheitlichen Grundsätze nichtig sind, kann man anschließend wieder neu und sachlich argumentieren, dass nur die zum Verbrauch verfügbaren Mittel als Einkommen anzusehen sind und dass z.B. zweckgebundene Mittel wie Forschungskostenpauschale, Büchergeld o.ä. eben nicht zu diesem freien Verbrauch verfügbar sind.
Im Urteil heißt es:
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler gelten bei freiwillig versicherten Mitgliedern der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung als beitragspflichtige Einnahmen alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung. Diese Vorschrift ist jedoch unwirksam, weil sie gegen höherrangiges Recht verstößt, nämlich gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz
(GG), wenn man sie als Rechtsverordnung ansieht, oder gegen § 217e Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB
V, wenn man von einer Satzung ausgeht. (wird umfangreich ausgeführt)
Gruß
Sebastian

(Sorry für die späte Antwort, die war bei mir hängengeblieben)
tonverein

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von tonverein »

Hallo,
ich hatte euch ja ein paar Auszüge des Schriftwechsel mit meiner KK in den vorhergehenden Posting mitgeteilt. Nachdem meine KK in einem entgültigen Widerspruchsbescheid seine Auffassung wiederholt hat, das gesamte Stipendium + Sachkostenpauschale bei der Beitragsberechnung heranzuziehen, habe auch ich Klage bei dem dafür zuständigen Sozialgericht eingereicht. Dies wird sich wahrscheinlich eine ganze Weile hinziehen. Wenn es etwas neues gibt, werde ich euch informieren.
lg
PromotionBerlin

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von PromotionBerlin »

Bei mir hat sich noch nichts neues ergeben. Der Widerspruch ist in "Bearbeitung". Ich beabsichtige auch, vor dem Sozialgericht zu klagen. Eine Frage hätte ich dazu: muss man die bisher festgelegten Beiträge eigentlich weiterzahlen, während das Verfahren läuft?
Sebastian
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Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Sebastian »

Zur Frage der Weiterzahlung etc. bin ich nicht wirklich fit genug im Sozialrecht:
Ich würde mich zunächst bei der Kasse erkundigen - die sind da normalerweise nicht so biestig, wie man in Anbetracht eines absehbaren Rechtsstreits meinen könnte. Stichwort ist wohl die Frage der aufschiebenden Wirkung Deines Widerspruchs und evtl. die Möglichkeit, unter Verweis auf Deinen Widerspruch unter dem Vorbehalt der Bestandskraft des Ausgangsbescheides zu zahlen. So würdest Du das Geld dann später zurückbekommen, statt es bei einem etwaigen Mißerfolg mit Zinsen etc. auf einen Schlag nachzahlen zu müssen.
Sebastian
Bio22

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Bio22 »

Hallo,

ich habe die letzten Wochen die Diskussion zu diesem Thema intensiv verfolgt, da ich genau die gleichen Probleme habe.

Zu meiner Geschichte: die Klärung meiner Beiträge zieht sich nun jetzt schon ein Jahr hin. Im Juni schaffte es die KK dann mir einen Beitragsbescheid zu schicken. Wegen der vollen Stipendiumsanrechung schrieb ich Widerspruch 1. So schnell wie nie zuvor, kam die Ablehnung, in der Sie mir erklärten wie die Beiträge zustande kommen. Auf meine Argumentation wurde nicht eingegangen. Es folgte Widerspruch 2, in den ich dann noch ein paar der Argumente aus dem Forum aufgenommen hatte. Ich hatte mich zu diesem Zeitpunkt auch schon um Rechtsbeistand gekümmert, diese hatten an dem Widerspruch nichts zu ergänzen.
Am Samstag dann die 2. Ablehung. Daher werde ich jetzt ebenfalls Klage beim Sozialgericht einlegen.

Es ist gut, wenn es jetzt mehrere gibt, die dafür sorgen, dass das Urteil von 2009 aus Hannover kein Einzelfall mehr sein wird.

@ PromotionBerlin: du bist dazu verpflichtet weiter zu zahlen, ist bei mir nämlich ähnlich. Ich hatte erst mal einfach weitergezahlt, was ich in der student. Versicherung gezahlt hab, damit nicht zu viel anfällt. Mit dem Bescheid erging die Zahlungsaufforderung (bei mir fast 1000€ damals). Meine Krankenkasse wollte die letzten Monate kein Geld von mir, so dass ich auch wieder von mir aus einen festen monatlichen Beitrag zahle. Diesen haben Sie als 1. Rate für die Begleichung der fehlenden Beiträge aufgefasst. Deshalb hab ich das dann wieder mit der Anwältin besprochen und Sie erklärte mir, dass ich zahlen muss, weil der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung hat.
Ich erkläre also meiner KK gerade, dass ich brav Beitrag zahle und meine Anwalt kümmert sich jetzt darum, dass es eine Aussetzung der sofortigen Vollziehung meiner Bescheide gibt (außergerichtlich).

Ich hoffe das hilft euch weiter; ich meld mich wenn´s was Neues gibt.

LG
Mr. Bayes

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von Mr. Bayes »

Hallo Leute,

ich habe auch immer wieder mit grossem Interesse dieses Forum gelesen. Es ist leider zur Zeit fast die einzige brauchbare Quelle für Informationen bzgl. des Problems der Einordnung der Stipendien als Einkommen, oder eben nicht. Ich möchte mich daher erstmal noch bei all den Leuten bedanken, welche hier ihre Infos gepostet haben und wertvolle Interpretatonshilfe geleistet haben, habt vielen Dank dafür!

Nun möchte ich noch ein paar neuere Informationen hinzufügen:

1. Ich habe diesen ganzen Widerspruchsmarathon schon hinter mich gebracht und klage jetzt beim SG, leider ohne Anwalt. Meine Situation ist der des Klägers in der Entscheidung S 44 KR 164/09 vom SG Hannover ziemlich ähnlich (selbe KK, vergleichbare Beitragzeiträume und Stipendienhöhe).

Die AOK hat auf meine Klage hin das SG auf die einheitlichen Beitragsbemessungsgrundsätze des Spitzenverbandes GKV verwiesen, welche dann in meinem Fall ab 1.Juli 2009 Anwendung finden. Also genau ab dem Ende des Zeitraumes auf welchen sich die Entscheidung S 44 KR 164/09 bezieht. D.h. die AOK war nicht willens, das Urteil vom SG Hannover in die Verlängerung zu schicken. Es ist ja nun in den Grundsätzen des GKV formell sichergestellt, dass Stipendien explizit als beitragsfähiges Einkommen deklariert werden. Das frustet, da irgendwie willkürlich und ohne Begründung warum, wie auch insgesamt alles wieder eher generalklauselartig gehandhabt wird. Das Verfahren läuft noch.

2. Aber nun scheint auch das SG München erkannt zu haben, siehe oben erwähnte Entscheidung S 19 KR 873/09, dass eine solch fundamentale Entscheidung wie die Bemessung von KK-Beiträgen von einem Verband alleine geregelt wird, ohne das dieser diese einer oberen Behörden zur Genehmigung vorlegt. Eine solche Regelung wäre wenn, dann nur per Satzung möglich und müsste dann entweder vom BM für Gesundheit oder dem BM für Arbeit und Soziales genehmigt werden. Das SG München kommt daher also zum Schluss, dass die Grundsätze insgesamt unwirksam sind.

Es existieren im Internet zwar verschiedene Quellen für das Urteil, aber ich habe dann trotzdem das Urteil direkt vom SG München angefordert. Das Urteil S 19 KR 873/09 ist leider noch nicht rechtskräftig, beim LSG München ist ein Berufungsverfahren mit AZ L 4 KR 237/10 anhängig.
tonverein

Re: Krankenversicherung: Beitrag bei Promotions-Stipendium

Beitrag von tonverein »

Mr. Bayes hat geschrieben: Es ist ja nun in den Grundsätzen des GKV formell sichergestellt, dass Stipendien explizit als beitragsfähiges Einkommen deklariert werden. ]
Das ist es m.E. eben nicht. Wie in den einzelnen Satzungen, die vom SG Hannover im Falle unserer Stipendien als unzureichend angesehen wurden, hat der Spitzenverband die Regelung "Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
des Mitglieds zu berücksichtigen" übernommen. Stipendien werden nicht erwähnt. Dadurch, dass ein Spitzenverband eine ungenügende Satzung aufgreift, wird die Sache aber nicht rechtmäßiger.

http://www.krankenkassen-direkt.de/info ... M_3258.pdf

"(2) Für die Beitragsbemessung sind mindestens die Einnahmen des Mitglieds zu
berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten
der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sind."

Vergleichbar für Doktoranden mit Stipendium sind m.E. die Doktoranden mit einer halben Stelle. Keine KK würde auf die Idee kommen, Zuwendungen für Fahrtkosten oder Büromaterial, wie in unserem Falle (unsere Stipendien und Büchergeld sind zweckgebunden!), bei der Beitragsberechung heranzuziehen.
Interessant, dass gerade mehrere Verfahren in dieser Sache vor Sozialgerichten laufen. ich bin gespannt.
lg
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