Liebes Forum,
ich lese mich so durch den Stellenmarkt und kämpfe mal wieder mit dem berühmt-berüchtigten Wiss-Zeit-VG Kann eine Stelle als wissMit nur dann befristet werden, wenn aus den Tätigkeiten des Arbeitsvertrages auch eine Dissertation hervorgeht? Oder umgekehrt: Kann ich eine Stelle an Uni X (keine Drittmittelstelle, soweit ich das sehen kann) haben und meine Promotion bzw. das Thema an Lehrstuhl Y hat nichts mit der Tätigkeit zu tun oder muss ich dann alles "verlagern" an den einen Lehrstuhl, der thematisch eine andere Ausrichtung hat (was ich natürlich nur ungern täte.....)? Heißt Qualifikation bei "Qualifikationsstelle" immer zwingend das Verfassen einer themennahen Diss?
Ratlose Grüße,
Monique
Mal wieder WissZeitVG - Befristungsgründe
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Re: Mal wieder WissZeitVG - Befristungsgründe
Hallo Monique,
ich glaube, mit der Diss hat das nichts zu tun. Ich beziehe mich auf diese Aussage:
Nicht schön
ich glaube, mit der Diss hat das nichts zu tun. Ich beziehe mich auf diese Aussage:
http://www.bmbf.de/de/7702.php (Nr. II.13)Qualifizierungsphase bezeichnet die Phase der Beschäftigung an Hochschulen oder außeruniversitären Forschungseinrichtungen, die in erster Linie der Erlangung der für die Arbeit in der Wissenschaft benötigten Kenntnisse und Fähigkeiten dient. Eine formale Qualifizierung (Promotion, Habilitation, Facharztausbildung) ist jedoch nicht Voraussetzung für eine befristete Beschäftigung nach § 2 Abs. 1 WissZeitVG. In der ersten 6-Jahres-Phase muss daher keine Promotion angestrebt werden, in der zweiten Phase keine Habilitation. Andererseits können die 6, 12 bzw. in der Medizin 15 Jahre auch dann vollständig ausgeschöpft werden, wenn eine Promotion, Habilitation oder Facharztausbildung bereits vorzeitig abgeschlossen wurde.
Nicht schön
12. Dec 2016;01. Feb 2017;f;zum neuen Job!
Re: Mal wieder WissZeitVG - Befristungsgründe
*kopfklatsch* bmbf, na klar....
Zwonk, vielen Dank!
Und wo ich gerade schon dabei bin: Gibt es irgendwas "Ofizielles", wann bzw. welche Tätigkeiten eines wissMit "wissenschaftlich" sind (müssen ja mindestens 50% der Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag betragen, wenn ich das richtig gelesen habe)?
Zwonk, vielen Dank!
Und wo ich gerade schon dabei bin: Gibt es irgendwas "Ofizielles", wann bzw. welche Tätigkeiten eines wissMit "wissenschaftlich" sind (müssen ja mindestens 50% der Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag betragen, wenn ich das richtig gelesen habe)?
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Re: Mal wieder WissZeitVG - Befristungsgründe
Bitte sehr, bitte gleich:
Selbe Quelle: Punkt I.10Wissenschaftliche Tätigkeit ist alles, was nach Inhalt und Form als ernsthafter planmäßiger Versuch zur Ermittlung der Wahrheit anzusehen ist (BAG 19. März 2008 - 7 AZR 1100/06 - Rn. 33 mwN, BAGE 126, 211). Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (vgl. BAG 27. Mai 2004 - 6 AZR 129/03 - zu B II 4 der Gründe, BAGE 111, 8 ).
Zur wissenschaftlichen Dienstleistung kann grundsätzlich auch die Vermittlung von Fachwissen und praktischen Fertigkeiten an Studierende und deren Unterweisung in der Anwendung wissenschaftlicher Methoden gehören. Wissenschaftliche Betätigung ist eine Lehrtätigkeit aber nur dann, wenn dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt; die wissenschaftliche Lehrtätigkeit ist insofern von einer unterrichtenden - reproduktiven oder repetierenden - Lehrtätigkeit ohne Wissenschaftsbezug abzugrenzen.
Überwiegend mit der bloßen Vermittlung von Sprachkenntnissen betraute Fremdsprachenlektoren zählen danach in der Regel nicht zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG.
12. Dec 2016;01. Feb 2017;f;zum neuen Job!
Re: Mal wieder WissZeitVG - Befristungsgründe
ch dachte, das wäre im Wanken seit dem BGh Urteil (mit der Befristung der LfbA)....
Danke dir in jedem Fall - nun sehe ich doch etwas klarer
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