Das Kleingedruckte bei Promotionsstipendien

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Renegade

Re: Das Kleingedruckte bei Promotionsstipendien

Beitrag von Renegade »

Sehe ich anders - der Ablauf einer Promotion hängt von vielen Faktoren ab, die der Doktorand kaum oder garnicht beeinflussen kann, IMHO ist eine Kind zu dem Zeitpunkt extrem hinderlich, ganz besonders in den Naturwissenschaften, wo man in aller Regel auf eine Haushalts- oder Projektstelle mit begrenzter Förderdauer sitzt un auch einen Großteil seiner Zeit im Labor (mit ggf. ungesunden Substanzen arbeitend) verbringt.
Dann doch lieber warten, bis man die Urkunde in den Händen hält :)
Sebastian
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Re: Das Kleingedruckte bei Promotionsstipendien

Beitrag von Sebastian »

XXOlivia1984 hat geschrieben:Mag sein, dass der Bescheidtext dem Rechtsgegenstand nicht nachkommt. Ich hoffe es. Ermessensspielräume wird es geben - nur will ich ungern von der Finanzlage meines Bundeslandes (die nicht die Beste ist) abhängen.
Du kannst es nachlesen in der für Dich maßgeblichen Verordnung. Die Ausführungsbestimmungen hingegen binden zwar die nachgeordnete Behörde, ohne weiteres aber nicht den Bürger/Stipendiaten.
Rechtsgrundlage für einen Widerruf der Förderung - und als solches würde ich die Rückforderung des Stipendienbetrages betrachten - ist dann z.B. etwas wie
GradV Brandenburg hat geschrieben:§ 4 Widerruf der Förderung
Die Förderung kann widerrufen werden, wenn Tatsachen erkennen lassen, dass der Stipendiat oder die Stipendiatin sich nicht im erforderlichen und zumutbaren Maß um den angestrebten Zweck bemüht. Der Stipendiat oder die Stipendiatin ist hierzu anzuhören.
Die Voraussetzungen (Bewertung der festzustellenden Tatsachen) und die anzustellenden Ermessenserwägungen ("kann", § 40 VwVfG) wären im Zweifel verwaltungsgerichtlich auf Ermessensfehler überprüfbar.
Die Voraussetzungen werden höher, wenn ein solcher Widerruf nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die Vergangenheit ausgesprochen werden soll. Wenn man dabei Tatsachen berücksichtigen möchte, die dem Stipendiaten zum Zeitpunkt des Leistungsempfanges (monatlich) nicht bekannt waren, dann wird es m.E. sehr eng (vgl. § 49 Abs.2 + 3 VwVfG)
Die Ausführungsbestimmungen mögen das etwas anders fassen - sie dürfen aber nicht gegen die Rechtsverordnung als geltendes Gesetz verstoßen.

Gruß
Sebastian
P.S.: Ich nehme gern ein anderes Beispiel, wenn mir jemand einen Link/Ländernamen per PN schickt :wink:

P.P.S.: Ich würde höflich vorschlagen, die Schwangerschaftsdiskussion aus diesem Thread herauszuhalten, denn danach hat XXOlivia nicht gefragt und das Thema Nebenbestimmungen ist kompliziert genug.
XXOlivia1984

Re: Das Kleingedruckte bei Promotionsstipendien

Beitrag von XXOlivia1984 »

Hallo und danke für die vielen sachlichen Antworten, insbesondere an Sebastian. Der Tip mit der Finanzlage des Bundeslandes hat gut funktioniert. ;-) Ich schließe, dass es im Falle, die Auflagen des Stipendiums unverschuldet nicht erfüllen zu können, noch weitere verwaltungsrechtliche Wege gäbe. Das reicht mir im Moment. Kam mir gleich etwas komisch vor.

An die Herren mit wenig Schwangerschaftserfahrung: Schwangerschaften und Betreuungszeiten sind in jeder Lebensphase eine Zusatz"belastung". Es muss gerade von öffentlichen Einrichtungen ausgehend möglich sein, eine sozial verträgliche und nicht diskriminierende Lösung füs Kinderkriegen (darauf anlegen, haha^^) zu haben.

Ich bedanke mich, freue mich weiter und schließe den Tread.
flip
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Re: Das Kleingedruckte bei Promotionsstipendien

Beitrag von flip »

Ich wollte auch keine Diskussion darüber lostreten. Aber du solltest dir bewusst sein, dass es als Stipendiat mit der Finanzierung der Promotion anders abläuft, als wenn man auf einer Projekt- oder Haushaltstellte ist. Ich will jetzt nicht unterstellen, dass du zu blauäugig an die Sache herangegangen bist, aber einige Dinge kann man schon mit geringem Rechercheaufwand herausfinden. Und was dies natürlich auch für die persönliche Situation bedeutet.
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