Hochschullehrer = PD = promotionsberechtigt

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kayus_clavus

Hochschullehrer = PD = promotionsberechtigt

Beitrag von kayus_clavus »

Hallo liebe Mitstreiter in Sachen Promotion,

ich stehe derzeit kurz vor Bewerbungsabgabe bei einer Stiftung für ein Promotionsstipendium. Die Stiftung (HSS) verlangt zwei Fachgutachten von je einem promotionsberechtigten Hochschullehrer. Eines von meinem direkten Betreuer (Professor) ist mir sicher. Das andere Gutachten soll von einer Privatdozentin erstellt werden. Das Problem ist jedoch, dass ich nicht weiß, ob Privatdozenten generell als Hochschullehrer und - noch viel wichtiger - als promotionsberechtigt gelten.
In einem anderen Fall, der hier im Forum geschildert wurde, ging es um einen Dozenten, der kein PD ist und dementsprechend auch kein Promotionsrecht hat. Heißt das ex negativo, dass ein PD promotionsberechtigt ist? Kann es auch vom Bundesland abhängen (in meinem Falle Sachsen)?

Vielen Dank im Voraus für eure Antworten :)

Beste Grüße,
Kay
Meggy

Re: Hochschullehrer = PD = promotionsberechtigt

Beitrag von Meggy »

Hallo,
ohne mich generell auszukennen: ich habe einen (ehemaligen, mittlerweile in der Industrie) Kollegen, der habilitierter PD ist - und er sagte mal, dass er damit das Promotionsrecht hat. Weiß aber wie gesagt nicht, ob das immer überall so ist :?
DoneXY

Re: Hochschullehrer = PD = promotionsberechtigt

Beitrag von DoneXY »

Meines Wissens liegt in D. das Promotionsrecht bei den Universitäten und den ihnen gleichgestellten Hochschulen - nicht bei Personen. Du wirst m.M.n. eine zweite Person suchen müssen, die an einer Hochschule mit Promotionsrecht beschäftigt ist und dort gemäß der Promotionsordnung als Gutachter in Promotionsverfahren zugelassen ist.
amygdalakrampf

Re: Hochschullehrer = PD = promotionsberechtigt

Beitrag von amygdalakrampf »

Im Zweifel das Prüfungsamt befragen, die geben Dir Auskunft, ob er promotionsberechtigt ist oder nicht.
amphritite

Re: Hochschullehrer = PD = promotionsberechtigt

Beitrag von amphritite »

...Die Stiftung (HSS) verlangt zwei Fachgutachten von je einem promotionsberechtigten Hochschullehrer. Eines von meinem direkten Betreuer (Professor) ist mir sicher. Das andere Gutachten soll von einer Privatdozentin erstellt werden. Das Problem ist jedoch, dass ich nicht weiß, ob Privatdozenten generell als Hochschullehrer und - noch viel wichtiger - als promotionsberechtigt gelten...
Privatdozenten gelten grundstzl. nicht als "Hochschullehrer". Letztere sind nur Profs. bzw. Juniorprofs. (vgl. § 42 HRG http://norm.bverwg.de/jur.php?hrg,42 ). Landesrecht kann Abweichungen vorsehen. Für Sachsen fand ich im LandesHG keine abweichende Legaldefinition. Dazu unten.*

Allerdings können Privatdozenten trotzdem - je nach Promotionsordnung der einschlägigen Fakultät - als Gutachter bei Promotionen eingesetzt werden. Deshalb würde ich an deiner Stelle einen Blick in die betr. PromO werfen und schauen, ob dort nur Hochschullehrer (dann würde ich annehmen, dass die PDin die o.g. Voraussetzung nicht erfüllt) oder daneben auch sonstige habilitierte Wissenschaftler als Gutachter infrage kommen. Z.B. ist das nach der PromO der TU Dresden für die Fakultät Informatik so vorgesehen:
"(2) Als Gutachter können Hochschullehrer oder habilitierte Wissenschaftler der Technischen Universität Dresden und anderer wissenschaftlicher Einrichtungen des In- und Auslandes sowie erforderlichenfalls promovierte Wissenschaftler aus der Industrie bestellt werden, die eine Beziehung zum Wissenschaftsgebiet der Dissertation besitzen und die Bereitschaft zur Übernahme eines Gutachtens erklärt haben. Bei der Bestellung der Gutachter ist auf deren Unbefangenheit zu achten."
(siehe § 7 II der o.g. PromO)

Die "PD" ist per Definition habilitiert (s. z.B. § 1 Habilitationsordnung der TU Dresden - Fakultät Mathematik und Naturwissenschaften - exemplarisch). Also würde sie - je nach PromO - die o.g. Voraussetzung erfüllen.

*Was ich speziell zum BL Sachsen gefunden habe, ist:
http://www.hof.uni-halle.de/daten/lhg/r_sn.pdf Da heißt es betr. das Land Sachsen: "Funktionsbeschreibung der Stellen für Hochschullehrer kann Aufgaben überwiegend in Forschung oder Lehre
vorsehen ...Professoren...Juniorprofessoren...Wissenschaftliche Mitarbeiter...Akademische Assistenten...Lehrkräfte für besondere Aufgaben..." Das spricht m.E. dafür, dass PDen auch in Sachsen nicht als "Hochschullehrer" gelten.
Natika

Re: Hochschullehrer = PD = promotionsberechtigt

Beitrag von Natika »

Hallo Kay,

auch von mir den Tipp im Zweifel einen Blick in Deine Promotionsordnung zu werfen. Wenn ich Deine Frage richtig verstanden habe, geht es erst einmal nur um ein Gutachten für eine Stipendiumsbewerbung und noch nicht um die Begutachtung der Dissertation, richtig? Ein Gutachten für das Stipendium von einem PD einzuholen, dürfte kein Problem sein. Privatdozenten wurden immer promoviert und habilitiert. Sie haben die gleiche Qualifikation wie ein Professor, ohne einen Ruf an eine Uni bekommen zu haben. Sie sind also hochqualifizierte 'Privatgelehrte' mit einer lockeren Anbindung an ein Institut. Um ihre venia legendi zu behalten, werden sie leider vom deutschen Unisystem heillos ausgebeutet und müssen Lehrveranstaltungen ganz oder fast unbezahlt durchführen und Studis (manchmal auch Dok's) betreuen. Ich kenne einige Mitdoktoranden, deren Erstbetreuer Privatdozenten sind. In meiner Promotionsordnung steht, dass im Falle eines PD als Erstbetreuer der Zweitgutachter/Zweitbetreuer ein hauptamtlicher Professor an der betreffenden Fakultät sein muss. Die Wahl dieser PD als Zweitgutachterin dürfte also weder für die Stip.bewerbung noch für eine mögliche Co-Betreuung der Diss ein Problem darstellen.

Viel Erfolg!
Natika
amphritite

Re: Hochschullehrer = PD = promotionsberechtigt

Beitrag von amphritite »

Hatte mich auf die Promotionsgutachten bezogen, weil ich denke, wenn diese laut PromO von PDen erstellt werden dürfen, dann kannst du dich der Stiftung gegenüber erst recht auch in Bezug auf die Gutachten für das Promotionsstipendium genau darauf beziehen. Für letztere dürften doch eigentlich keine strengeren Anforderungen gelten als für die Promotionsgutachten an sich. Außerdem war deine Frage ja, wer dich als Doktorand betreuen bzw. deine Diss. begutachten darf - da variieren die verschiedenen Promotionsordungen. Also wie gesagt. Gleichgestellt mit Hochschullehrern in Sachsen m.E. nein. Aber evt. gem. einschlägiger PromO trotzdem befugt, deine Diss. zu begutachten bzw. betreuen und damit erst recht, das Gutachten fürs Stipendium zu erstellen. :tomate:
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