Ich habe den Verdacht, dass Du da etwas verwechselst.
Nach meinem Kenntnisstand sind die "steuerfrei erhaltenen Aufwandsentschädigungen" das, was man landläufig als Übungsleiterpauschale bezeichnet (
§ 3 Nr. 26 EStG). Damit ist nicht gemeint, dass Du diese Beträge bekommen hast, ohne gleich Steuern abzuführen ("steuerfrei erhaltene"), sondern dass Du der Auffassung bist, sie würden nach § 3 Nr. 26 EStG steuerfrei sein und bleiben.
Die Voraussetzungen dafür, dass ein Honorar einkommensteuerfrei bleibt, sind aber recht eng und bei VG Wort Tantiemen m.E. nicht erfüllt. D.h.: Sie gehören daher auch nach meinem Kenntnisstand in die Einnahmen aus selbstständiger/freiberuflicher Tätigkeit als wissenschaftlicher Autor.
Für die Vortragshonorare könnte die Einordnung stimmen, wenn sie z.B. im Auftrag einer juristischen person des öffentlichen Rechts erfolgen (das sind z.B. Universitäten, aber auch Volkshochschulen oft).
§ 3 Einkommensteuergesetz (EStG)
Steuerfrei sind
(...)
26. Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, oder in der Schweiz belegen ist, oder einer unter § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 2 400 Euro im Jahr. 2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen;