Vertragsregelung bei berufsbegleitender Promotion - ohne Arbeitgeber

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srfrank
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Vertragsregelung bei berufsbegleitender Promotion - ohne Arbeitgeber

Beitrag von srfrank »

Abend,
ich steh vor dem Abschluss mit einem neuen Arbeitgeber, der mir ermöglicht, meine Diss berufsbegleitend zu schreiben. Das Thema wird sich stellenweise mit den Berufstätigkeiten überschneiden und ergänzen. Hauptsächlich greife ich aber Fragestellungen, Ideen und Konzepte auf, die ich bereits aus vergangenen Tätigkeiten erarbeitet habe und aufarbeiten möchte.

D.h., ich habe einen reinen 32-Stunden-Arbeitsvertrag mit Montag bis Donnerstag. Freitags kann ich machen was ich will und werde an meiner Diss als "Privatvergnügen" schreiben. Im Vertrag finde ich neben dem Verweis auf das Arbeitnehmererfindergesetz, dass ich alle Rechte an von mir geschaffenen Werke an den Arbeitgeber abtrete.

Das ist m.E. nicht fair und richtig verteilt, da die Diss kein Arbeitsgegenstand ist.
Ich meine, es sollte bei den rechten unterschieden werde, was habe ich durch die Tätigkeit beim Arbeitgeber erlangt und was nicht. Das wird sicher sehr schwer werden. Aber dass die gesamte Arbeit rechtemäßig an meinen Arbeitsgeber gehen soll ....

Hat hier Jemand einen ähnlichen Fall bei sich und kann mir vielleicht seine Vertragsklauseln als Beispiel nennen?

Der Chef ist schon der Meinung, dass die Arbeit Arbeit ist und die Diss mein Privatvergnügen. Da kommt mir aber im Vertrag nicht heraus.

Vielen Dank vorab!

Viele Grüße
Stefan
Phia123
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Re: Vertragsregelung bei berufsbegleitender Promotion - ohne Arbeitgeber

Beitrag von Phia123 »

Hallo, wie ist denn die genaue Formulierung im Vertrag? Bestimmt musst du nicht die Rechte an allen von dir geschaffenen Werken an den Arbeitgeber abtreten, sondern nur die Werke, die du innerhalb der Arbeitzeit erstellt hast?
Wirst du denn Ressourcen des Arbeitgebers für die Diss nutzen (Maschinen, Arbeitzeit, Büromaterialien usw.) oder wirst du sie vollkommen unabhängig davon an deinem freien Tag und am Wochenende zu Hause bearbeiten? Das ist mir noch nicht ganz klar geworden.
Wenn du völlig unabhängig an der Diss arbeitest, würde doch im Arbeitsvertrag die Genehmigung der Diss als Nebentätigkeit ausreichen.
flip
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Re: Vertragsregelung bei berufsbegleitender Promotion - ohne Arbeitgeber

Beitrag von flip »

srfrank hat geschrieben: ↑11.01.2019, 22:16 Der Chef ist schon der Meinung, dass die Arbeit Arbeit ist und die Diss mein Privatvergnügen. Da kommt mir aber im Vertrag nicht heraus.
Warum gibt es dann überhaupt einen Vertrag zu der Diss?
srfrank
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Re: Vertragsregelung bei berufsbegleitender Promotion - ohne Arbeitgeber

Beitrag von srfrank »

Abend,

nachfolgende Formulierung sind mir vorgelegt worden, bei denen ich die ursprgl. Absichten des potent. Arbeitgebers nicht wiederfinde.

(1) Für Rechte an Erfindungen oder technischen Verbesserungen, die der Arbeitnehmer während seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber oder im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für den Arbeitgeber oder aufgrund von Arbeitserzeugnissen des Arbeitgebers gemacht oder erarbeitet hat oder im Rahmen seiner Doktorarbeit mit Hilfsmitteln jeglicher Art von seinem Arbeitgeber gewonnen hat, gilt das Arbeitererfindungsgesetz.
Der Arbeitnehmer überträgt sämtliche Rechte am Arbeitsergebnis, insbesondere sämtliche Markenrechte, Nutzungsrechte an Urheberrechten, Geschmacksmusterrechte, […] wenn diese […] b. unter Verwendung von Material und/oder Arbeitszeit, die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wurden, entwickelt oder erworben wurden, während oder außerhalb der Arbeitszeit, oder (c) mit seiner Arbeit währen des Zeitraums dieses Arbeitsvertrags zusammenhängen.
[…]
(9) Sämtliche vom Arbeitnehmer etwa geschaffenen Werke und sonstigen Leistungen sind Bestandteil der Arbeitsaufgabe im Sinne von § 1 Abs. 1 und mit der Vergütung gemäß § 5 dieses Vertrags vollständig abgegolten.
(10) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Ergebnisse sowie die Veröffentlichung der Doktorarbeit uneingeschränkt und unentgeltlich zu nutzen sowie für eigene Zwecke zu vervielfältigen und zu veröffentlichen. Alle durch den Arbeitnehmer oder den Arbeitgeber selbst erstellten und/oder zur Verfügung gestellten Schriftstücke, Zeichnungen, Aufzeichnungen, Bücher usw. sind Eigentum des Arbeitgebers und sind bei Abschluss der Arbeit auszuhändigen.
(11) Der Arbeitgeber räumt dem Arbeitnehmer ein Veröffentlichungsrecht im Rahmen der universitären Regelung zur wissenschaftlichen Veröffentlichung der Doktorarbeit ein.


Vielen Dank nochmals für eure Einschätzungen.

Viele Grüße
srfrank
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Re: Vertragsregelung bei berufsbegleitender Promotion - ohne Arbeitgeber

Beitrag von srfrank »

Abend,

es gibt keinen eigenen Vertrag zur Diss selbst. Die Punkte sind im Arbeitsvertrag aufgenommen, was ich bisher auch bzgl. der Arbeitsergebnisse hatte. Nur da war nie explizit von der Diss die Rede.

Viele Grüße
srfrank
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Re: Vertragsregelung bei berufsbegleitender Promotion - ohne Arbeitgeber

Beitrag von srfrank »

Hallo flip,

Ich hatte bisher schon meine Ideen und Konzepte auf meinem Privatrechner geschrieben und habe das auch zukünftig vor. Auch werde ich es zukünftig weiter an meinem freien Tag und in meiner Freizeit schreiben.
Lediglich Inhalte, Anregungen, Ideen, etc. Können aus der beruflichen Tätigkeit ergeben bzw. ergänzen.

VG
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