Anspruchfeststellung ALG I vs. 1-jähriges Stipendium

Susi789
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Anspruchfeststellung ALG I vs. 1-jähriges Stipendium

Beitrag von Susi789 »

Hallo zusammen,

ich zerbreche mir seit Monaten den Kopf, bin dabei auf euer Forum gestoßen und hoffe, dass irgendjemand vielleicht Erfahrungen oder Tipps für meine Situation hat. Diese sieht wie folgt aus:

Ich schreibe an meiner Doktorarbeit und war dafür 3 Jahre an der Uni angestellt. Nach Ablauf der 3 Jahre war -wie bei fast allen meinen Kollegen- noch viel zu tun, aber im Gegensatz zu meinen Kollegen hab ich nicht 1 Jahr lang ALG I bezogen und während dessen fertig geschrieben, sondern mich frühzeitig um ein Abschlussstipendium (1200 Euro, Krankenkassenbeiträge selber zu zahlen) beworben, und dieses auch erhalten. Arbeitssuchend habe ich mich aber trotzdem gemeldet und bin es auch immer noch - ich wusste 3 Monate vor Ende des Vertrags ja noch nicht, ob ich das Stipendium kriege. Mit besten (Un-)wissen hab ich das Anfangsdatum des Stipendiums so gewählt, dass ich eine lückenfreie Finanzierung hatte. Soll heißen, am 31. März endete mein Vertrag an der Uni, und am Folgetag, dem 01. April, begann das 1-jährige Stipendium. So weit so gut.
Nun nähert sich das Stipendiumsjahr dem Ende zu, aber ich werde in dieser Zeit nicht mit der Doktorarbeit fertig. Ich schätze, es wird ca. 2 Monate länger dauern. In dieser Zeit würde ich gern ALG I beziehen (Hartz 4 klappt nicht, da ich in einer "BG" lebe). Jetzt kommen wir zu dem problematischen Teil: Nach Ende einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung muss ich mich binnen einen Jahres arbeitslos melden, um meinen Anspruch auf ALG I feststellen zu lassen. Danach verfällt mein Anspruch/meine Möglichkeit, meinen Anspruch geltend zu machen. Habe ich ihn aber feststellen lassen, habe ich 4 Jahre lang Anspruch darauf.
Mein Traum wäre es also, im Anschluss an mein ein jähriges Stipendium problemlos ins ALG I zu kommen. Leider läge der "erste" Tag meines ALG I dann aber 1 Jahr und 1 Tag nach Ende meiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, und mein Anspruch wäre verfallen. Ich habe diesbezüglich schon einige Male mit dem Amt/der Leistungsabteilung telefoniert und versucht, mit Ihnen zu diskutieren. Man hat mir verschiedene, sich wiedersprechende Auskünfte gegeben - am Besten war die Info, dass ich bis zum 06. April den Antrag auf ALG I stellen könnte - was dann aber später von einem anderen Mitarbeiter verneint wurde. Der letztere meinte, ich könnte mich aufgrund des Stipendiums erst ab dem 01. April arbeitslos melden. Was ich ehrlich gesagt nicht verstehe. Das Stipendium ist kein Beschäftigungsverhältnis und ich kann mich ja dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stellen, das Stipendium erlaubt mir einen Nebenerwerb. Diesen muss ich zwar angeben und er würde dann verrechnet, aber es ist mir nicht verboten.

Die Frage ist also, wie kriege ich es hin, meinen Anspruch auf ALG I für die Monate nach dem Stipendium nicht zu verlieren, bzw. erst mal zu erhalten?
Hier eine kurze Übersicht über Ideen, die ich bisher hatte:

1) Ich melde mich einfach am letzten Werktag des Stipendiums arbeitslos und gebe an, dass ich die Auszahlung erst ab dem 01. April möchte. Damit bin ich noch im Zeitraum fürs ALG I. Problematisch würd es, wenn ich an diesem Tag (offensichtlich) krank bin und demnach erkenntlich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe. Zudem beunruhigt mich immer noch, dass das Amt behauptet, dass es angeblich nicht möglich ist, sich arbeitslos zu melden, wenn ich das Stipendium beziehe. Gibt es da tatsächlich einen rechtlichen Sachverhalt, der mir nicht unter gekommen ist? Mit meiner Recherche kann ich mich arbeitslos melden, wenn ich in keinem Beschäftigungsverhältnis stehe (check), ich mich dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stelle (check) und man sich bemüht, die Arbeitslosigkeit zu beenden (check), siehe http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbiii/138.html .

2) Ich versuche irgendwie, vorher aus dem Stipendium heraus zu kommen. Ich weiß nicht ob das klappt, würde diesbzgl auch erst Anfang Januar erst wieder mit der entsprechenden Verwaltung telefonieren können.

3) Das hier ist mein Hauptgedanken, den ich hier gern mit Eurem Wissen/Verständnis überprüfen würde: Ich habe auf einer anderen Seite im Internet gefunden, dass theoretisch das Geld des Stipendiums dann einfach auf das ALG I angerechnet wird. Was spricht dagegen, mich einfach für die letzte Märzwoche arbeitslos zu melden? Müsste dann nicht festgestellt werden, dass ich rein theoretisch einen Anspruch von 12 Monaten à xxx Euro aufgrund meiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung habe, aber für diese eine letzte Märzwoche mir das Stipendium gegengerechnet wird? Soll heißen, für die letzte Märzwoche kein Geld aber Feststellung, dass es einen Anspruch gibt, und ab 1. April, wo dann kein Stipendiumsgeld mehr kommt bleiben dann noch 11 Monate und 3 Wochen ALG I? Diese letzte Möglichkeit macht in meinem Kopf Sinn, ist mir aber in den Telefonaten nie vorgeschlagen worden. Was entweder daran liegt, dass das Amt nicht möchte, dass ich Sozialleistungen beziehe, oder dass ich einen Denkfehler habe :-)

Entschuldigt diesen langen Post, ich bin euch für Ratschläge jeder Art sehr dankbar!

LG Susi
Grounded
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Re: Anspruchfeststellung ALG I vs. 1-jähriges Stipendium

Beitrag von Grounded »

Halo Susi,

du steckst in einer verzwickten Lage - hättest du dich für einen Tag arbeitslos gemeldet, wäre dir das erspart geblieben. Das hilft dir leider nicht, aber vielleicht anderen, die diesen thread lesen.

Meiner Meinung nach bleibt dir nur Szenario 2. Dann müsstest du jedoch mit einer Sperre rechnen, weil du dich selber in die Lage gebracht hast, ALG I zu beziehen.
Stipendium und parallel ALG I geht m. E. schon aus dem Grund nicht, weil die Agentur für Arbeit davon ausgeht, dass du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst, wenn du finanzielle Förderung in Form eines Stipendium beziehst. Ich lasse mich aber gern vom Gegenteil überzeugen. Magst du die Seite im Internet posten, auf der du den Tipp mit der Anrechnung des ALG I gefunden hast?

Viele Grüße
Grounded
Susi789
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Re: Anspruchfeststellung ALG I vs. 1-jähriges Stipendium

Beitrag von Susi789 »

Hallo Grounded,

hier ist der Foreneintrag, aus dem meine Idee stammt- ob das letztendlich so stimmt, ist mir aus den Posts nicht erkenntlich:
https://www.elo-forum.org/threads/stipe ... g1.107027/

LG Susi
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Re: Anspruchfeststellung ALG I vs. 1-jähriges Stipendium

Beitrag von Sebastian »

Zum Thema Arbeitslosengeld und Stipendium gibt es bereits einige Themen und darauf aufbauend auch Hinweise im redaktionellen Bereich.
Ich bin kein Experte für Sozialrecht!
In diesem Bereich sind die Auskünfte der Jobcenter nach dem, was ich über dieses Forum mitbekomme, oftmals falsch. Liegt wohl daran, dass sich die Mitarbeiter in der Beratung dort eher wenig mit den Feinheiten von Erststudium, Promotionsstudium und ggf. auch noch Stipendium auskennen.
M.E. war die in diesem Forum bislang herrschende Meinung zu § 138 SGB III folgende:
SGB III hat geschrieben: § 138 SGB III Arbeitslosigkeit
(1) Arbeitslos ist, wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist und
1. nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht (Beschäftigungslosigkeit),
2. sich bemüht, die eigene Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Eigenbemühungen), und
3. den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht (Verfügbarkeit). (...)
§ 139 SGB III Sonderfälle der Verfügbarkeit
(1) (...)
(2) Bei Schülerinnen, Schülern, Studentinnen oder Studenten einer Schule, Hochschule oder sonstigen Ausbildungsstätte wird vermutet, dass sie nur versicherungsfreie Beschäftigungen ausüben können. Die Vermutung ist widerlegt, wenn die Schülerin, der Schüler, die Studentin oder der Student darlegt und nachweist, dass der Ausbildungsgang die Ausübung einer versicherungspflichtigen, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassenden Beschäftigung bei ordnungsgemäßer Erfüllung der in den Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen vorgeschriebenen Anforderungen zulässt.
zu 1.) Stipendienbezug ist keine Erwerbstätigkeit, Verfassen einer Dissertationsschrift auch nicht.
zu 2.) Eigenbemühungen wirst Du zeigen müssen, sollte aber in den letzten Monaten Deiner Promotionsphase vernünftigerweise auch möglich und in Deinem Interesse sein.
zu § 139.) Promotionsstudium ist - da erfahrungsgemäß vielerorts auch nebenbreuflich realisiert - kein Vollzeitstudium i.S.d. § 139 SGB III, das eine Arbeitslosigkeit ausschlösse
zu 3.) Kernproblem war/ist meist die Frage, ob man während der Dauer des Leistungsbezuges dem Arbeitsmarkt/den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht.

Woher stammt die von Dir angesprochene Jahresfrist? Ggf. müsstest Du dort nochmal genauer im Gesetz nachlesen.
Ich habe die 12 Monate nicht so streng wiedergefunden: 12 Monate versicherungspflichtig innerhalb der letzten 24 Monate (§ 142 SGB III) und Anspruchs-/Leistungsbeginn kann vom Berechtigten nach hinten verschoben werden (§ 137 II SGB III) waren meine Ergebnisse.
Das würde meinem Rechtsempfinden auch insofern besser passen als Du Dich aktuell nicht gemeldet hast, weil Du ja aktuell dem Arbeitsmarkt wegen der Promotion nicht zur Verfügung stehst. Das könnte sich aber in den letzten Wochen ändern, denn irgendwie muss es ja später auch weitergehen.
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Re: Anspruchfeststellung ALG I vs. 1-jähriges Stipendium

Beitrag von Nomen Nescio »

Vorab: Ich bin kein Jurist und habe auch nicht vor, in diesem Leben einer zu werden.
Grounded hat geschrieben: ↑30.12.2018, 13:14 Meiner Meinung nach bleibt dir nur Szenario 2. Dann müsstest du jedoch mit einer Sperre rechnen, weil du dich selber in die Lage gebracht hast, ALG I zu beziehen.
Diesen Gedanken verstehe ich nicht. Ursächlich für die Arbeitslosigkeit wäre der nicht verlängerte Arbeitsvertrag an der Uni, nicht der Verzicht auf eine "Drittmittelgeldzuwendung".
Grounded hat geschrieben: ↑30.12.2018, 13:14 Stipendium und parallel ALG I geht m. E. schon aus dem Grund nicht, weil die Agentur für Arbeit davon ausgeht, dass du dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehst, wenn du finanzielle Förderung in Form eines Stipendium beziehst. Ich lasse mich aber gern vom Gegenteil überzeugen. Magst du die Seite im Internet posten, auf der du den Tipp mit der Anrechnung des ALG I gefunden hast?
Das Stipendium (s. OP) untersagt keine Beschäftigung und ist auch selbst nicht als solche zu verstehen, somit ist das geforderte "dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen", nicht per se zu verneinen. Eine Anrechnung von Stipendium auf ALG I ist nach meinem Verständnis nicht möglich, da ALG I im Gegensatz zu ALG II (Hartz IV) keine Sozial- sondern eine Versicherungsleistung ist, auf die ein Anspruch (fristenbeachtend) erworben wurde. Eine Anrechnung würde für mich bedeuten, dass auch eine Haftpflichtversicherung die Schadensbegleichung für z.B. eine bei Bekannten umgestossene Vase mit der Begründung verweigern könnte, man bezöge schliesslich ein Stipendium.

@TE Sitzt dir von seitens deines Fachbereich ein Zeitdämon im Nacken, oder liesse sich im worst case der von dir geplante 2 Monatsrest auch auf 4-6 Monate ziehen ohen dort in Terminschwierigkeiten zu laufen. Dann sähe ich deine Argumentation bei dem/der AA so aus, dass du bis dato unterstützt durch das Stipendium deine Diss vorangebracht hast, nun das Zusammenschreiben der letzten Teile nicht mehr den wesentlichen Teil deines Tages beansprucht und du nun deinen ALG I Anspruch einlösen möchtest. Damit du nicht in ein "Sie können ja viel erzählen!" läufst, solltest du dieses Konstrukt mit Fakten untermauern d.h. dich aktiv um einen Job bemühen, umgangssprachlich oft auch als "dich bewerben" bezeichnet. ;)
Susi789 hat geschrieben: ↑30.12.2018, 00:12 1) Ich melde mich einfach am letzten Werktag des Stipendiums arbeitslos und gebe an, dass ich die Auszahlung erst ab dem 01. April möchte. Damit bin ich noch im Zeitraum fürs ALG I. Problematisch würd es, wenn ich an diesem Tag (offensichtlich) krank bin und demnach erkenntlich dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehe.
Ich fürchte, so funktioniert es nicht. Du wirst nicht selbst einen "Wunschstart" angeben können, der vom Datum der AL-Meldung abweicht. Eine unverhergesehene Erkrankung sollte nichts ändern. (Verlass dich nicht auf mein "sollte".)

PS
Ich kenne mich nicht wirklich in dem Bereich aus, aber nach meinem Bruchstückwissen, gibt es den Anspruch als Dauer von 12 Monaten (erworben in den letzen 2, 3, 4??? Jahren) d.h. der "Einlösezeitraum" dafür läge höher. (mind. 2 Jahre?) Solltest du nochmal klären!
*edit
Chef war schneller, während ich zwischendurch der Kalorienzufuhr gefrönt habe. ;)
**edit
@Sebastian "Jobcenter" impliziert umgangssprachlich ALG II. (?) Bei ALG I spricht man AFAIK nur von AA (Arbeitsamt/Agentur f. Arbeit).
Trollschutzerklärung: Ich halte mich aus threads mit erhöhtem Trollpotential heraus. Im Fehlerfall möge der Troll bitte "NEIN, ich bin nicht einverstanden." drücken.
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Re: Anspruchfeststellung ALG I vs. 1-jähriges Stipendium

Beitrag von flip »

Jetzt kommen wir zu dem problematischen Teil: Nach Ende einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung muss ich mich binnen einen Jahres arbeitslos melden, um meinen Anspruch auf ALG I feststellen zu lassen. Danach verfällt mein Anspruch/meine Möglichkeit, meinen Anspruch geltend zu machen. Habe ich ihn aber feststellen lassen, habe ich 4 Jahre lang Anspruch darauf.
Mein Traum wäre es also, im Anschluss an mein ein jähriges Stipendium problemlos ins ALG I zu kommen. Leider läge der "erste" Tag meines ALG I dann aber 1 Jahr und 1 Tag nach Ende meiner sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung, und mein Anspruch wäre verfallen.
Das erste Teil ergibt irgendwie keinen Sinn. ALG 1 bekommst du doch nur ein Jahr. Was soll das dann mit den vier Jahren? Die Regelung ergibt doch nur Sinn, wenn du dich innerhalb des Jahres ab einem bestimmten Stichtag arbeitslos meldest, um dann ALG 1 zu beziehen.

Verstehe ich nicht so ganz.
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Re: Anspruchfeststellung ALG I vs. 1-jähriges Stipendium

Beitrag von Grounded »

@ TE: Hast du dich bei der Agentur für Arbeit erkundigt, was im Fall von Szenario 2 geschieht?

Es lässt sich nachvollziehen, dass du das Stipendium länger hättest beziehen können, daher vermute ich, dass du für eine gewisse Zeit kein ALG I bekommen wirst. Das passiert auch, wenn du einen Arbeitsvertrag auflöst oder kündigst, eben weil du dich selber in die Lage gebracht hast, ALG I zu beziehen.
Zuletzt geändert von Grounded am 30.12.2018, 15:46, insgesamt 1-mal geändert.
Susi789
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Re: Anspruchfeststellung ALG I vs. 1-jähriges Stipendium

Beitrag von Susi789 »

Vielen Dank schonmal für eure Rückmeldungen :-) Eure Antworten beruhigen mich erstmal und stärken meine Diskussionsbasis mit der AfA.

Bevor ich unten zu Antworten zu euren Posts kommen, wollte ich noch kurz von 2 Dingen berichten, die ich heute noch herausgefunden habe und die evt. anderen weiterhilft:
1) Die 12 Monate der Anwartschaftszeit wird von der AfA nicht als 365 Tage, sondern als 360 Tage gezählt (https://www3.arbeitsagentur.de/web/cont ... TBAI485658). Das sollte ja dann die ganze Rechnung etwas entschärfen - angenommen, die Rahmenfrist von 24 Monaten wird nicht auch mit 2x360 Tagen gerechnet. Kommt auf meine Nachfragen-Liste.
2) In folgendem Blogeintrag geht es um ein "Dispositionsjahr", was wohl eher für Leute kurz vor der Rente interessant ist. In dem Zusammenhang wird aber nochmal vorgerechnet, zu welchem Zeitpunkt man sich nach Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung spätestens arbeitslos melden MUSS, um den Anspruch nicht zu verlieren: https://der-privatier.com/kap-9-3-2-4-h ... ment-19390
Zufälliger Weise sind die Beispieldaten identisch zu den Tagen in meinem Fall, und dieser Blogeintrag behauptet, dass der 01.04.19 in meinem Fall der letzte Tag ist, an dem ich ALG I beantragen könnte:"Wer also z.B. am 31.3. eines Jahres seinen letzten Arbeitstag hatte, wird am folgenden Tag, dem 1.4. beschäftigungslos. Exakt ein Jahr später, ebenfalls zum 1.4. muss nun der erste Tag der Arbeitslosigkeit beginnen." In wie fern das mit den 360 Tagen aus 1) zusammenpasst, sei mal dahin gestellt...

@ Sebastian:
Vielen Dank für den Verweis auf den redaktionellen Verweis, das bestärkt mich noch einmal, dass man mir bei der AfA Quatsch erzählt hat :-(

Das eine Jahr, von dem ich sprach, kommt genau aus den Zeitdaten, die du auch genannt hast, also "12 Monate versicherungspflichtig innerhalb der letzten 24 Monate (§ 142 SGB III)". Diese zwei Zeitangaben für die Anwartschaftszeit (12 Monate) und die Rahmenfrist (24 Monate) hatte ich so interpretiert, dass ich nach Ende der versicherungspflichtigen Beschäftigung genau 24 Monate -12 Monate = 1Jahr Zeit habe, mich arbeitslos zu melden. Anderfalls hätte ich ggf. keine vollen 12 Monate Anwartschaftszeit in meiner Rahmenfrist und mein ALG I Anspruch verlischt.

Mit deinen anderen Anmerkungen bzgl. der Paragrafen 138 und 139 stimme ich überein, das hatte ich auch so verstanden - leider hab ich im Telefongespräch mit der Leistungsabteilung gefühltermaßen mit einer Wand gesprochen. Soll heißen, für mich hatten die gegebenen Antworten nichts mit der eigentlichen Frage zu tun ;-)

@ Nomen Nescio:
Deine Anworten auf die Anmerkungen von Grounded spiegeln sehr gut meinen bisherigen Kampf mit der Leistungsabteilung der AfA wieder ;-) Ich sehe das genauso wie du, aber im Gespräch über diese Sachverhalte hatte ich das Gefühl, mich genauso gut mit einer Wand unterhalten zu können.

Mein Fachbereich macht mir eigentlich keinen Zeitdruck, wenn dann eher mein Prof und mein eigenes Bedürfnis, aus dieser Lebenssituation heraus zu kommen und endlich "richtig" Arbeiten zu gehen. Ich behalte deinen geschickten Verhandlungsvorschlag daher mal im Hinterkopf :-)

Bzgl. des "Wuschstarts" der ALG I Auszahlung muss ich dich korrigieren, es ist tatsächlich so, dass, nachdem (in der oben bei Sebastian diskutierten Frist) deinen Anspruch feststellen lassen hast, du tatsächlich die Auszahlung des ALG I bis zu 4 Jahren verschieben kannst. ABER der Anspruch muss wie gesagt in dem ensprechenden Zeitraum, der durch die Anwartschaftszeit und der Rahmenfrist gegeben ist, gestellt werden.


Ich plane im Januar erst telefonisch und dann persönlich bei der AfA/ der Leistungsabteilung aufzuschlagen und den Sachverhalt endlich zu klären. Eure Rückmeldungen und Diskussionpunkte sind dafür sehr hilfreich, ich werd mir die entsprechenden Paragraphen und Gesetztestexte vorher heraus suchen.

LG Susi
Susi789
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Re: Anspruchfeststellung ALG I vs. 1-jähriges Stipendium

Beitrag von Susi789 »

@ Flip:

"ALG 1 bekommst du doch nur ein Jahr. Was soll das dann mit den vier Jahren?"
Die erste Aussage ist korrekt, ALG I bekommt man 1 Jahr lang. Aber, ich muss, nachdem mein Anspruch festgestellt wurde, es mir nicht sofort auszahlen lassen: "Hintergrund dieser Überlegung ist, dass ein einmal festgelegter Anspruch auf Arbeitslosengeld für einen Zeitraum von bis zu 4 Jahren Bestand hat. D.h. man muss seinen Anspruch weder sofort, noch am Stück oder ohne Unterbrechung ausschöpfen, sondern kann ihn auf bis zu 4 Jahre verteilen."
https://der-privatier.com/kap-9-3-1-anm ... -abmelden/
Letzendlich ist dieser Punkt aber in meinem Fall nicht wirklich relevant.

@ Grounded:

Nein, diese Idee habe ich bisher noch nicht mit der AfA diskutiert, kommt aber auch auf meine Nachfrage Liste. Über den Punkt, dass ich dann ja "selbst verschuldet" in diese Lage gekommen bin, habe ich auch schon nachgedacht - bin da aber in meinem Verständnis der Rechtslage eher bei Sebastian und Nomen Nescio. Soll heißen, ich bin ja NICHT sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Und das Ende der letzten soz.vers.pfl. Beschäftigung, also der Stelle an der Uni, habe ich ja nicht selbst verursacht :-) Wie das Amt das zunächst interpretieren möchte, würde sich dann auf Nachfrage zeigen.
Grounded
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Re: Anspruchfeststellung ALG I vs. 1-jähriges Stipendium

Beitrag von Grounded »

Susi789 hat geschrieben: ↑30.12.2018, 15:40
Deine Anworten auf die Anmerkungen von Grounded spiegeln sehr gut meinen bisherigen Kampf mit der Leistungsabteilung der AfA wieder ;-)
Was konkret spiegelt sich wider?

Und was deine Ansicht der Rechtslage ist wird die AfA nicht sonderlich interessieren - es hört sich eher so an, dass du jemanden suchst, der dein Wunschdenken bestätigt.
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