Wissenschaftszeitvertragsgesetz: 6 + 6 Jahre berechnen

LUCI_A8
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Wissenschaftszeitvertragsgesetz: 6 + 6 Jahre berechnen

Beitrag von LUCI_A8 »

Hallo an alle,
ab wann gelten denn die 6+6 Zeiten des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes?
Ab Anstellung oder z.B. ab Registrierung eines Promotionsthemas selbst wenn man nicht angestellt ist bzw. extern arbeitet. Man kann ja Zeiten "rüberholen", aber ich frage mich, wenn man mit dem Doktorvater/der Doktormutter ein Thema festlegt und da eine Aktennotiz existiert, ob das dann der Beginn des Tickers ist.
Vielen Dank an euch!!!
Zuletzt geändert von Sebastian am 23.02.2018, 23:33, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: Themenbezeichnung für die Suche ergänzt. War "Wissenschaftszeitvertragsgesetz"
Sebastian
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Re: Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Beitrag von Sebastian »

Für alle, die im Thema nicht so fit sind: Gemeint sind vermutlich die sechs Jahre Befristungsdauern für nicht promoviertes Personal bzw. die weitere befristete Beschäftigung für sechs Jahre nach der Promotion aus § 2 Wissenschaftszeitvertragsgesetz.

M.E. kann man es dort aber schon nachlesen:
§ 2 Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung
(1) Die Befristung von Arbeitsverträgen des in § 1 Absatz 1 Satz 1 genannten Personals, das nicht promoviert ist, ist bis zu einer Dauer von sechs Jahren zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt.

Nach abgeschlossener Promotion ist eine Befristung bis zu einer Dauer von sechs Jahren, im Bereich der Medizin bis zu einer Dauer von neun Jahren, zulässig, wenn die befristete Beschäftigung zur Förderung der eigenen wissenschaftlichen oder künstlerischen Qualifizierung erfolgt;

die zulässige Befristungsdauer verlängert sich in dem Umfang, in dem Zeiten einer befristeten Beschäftigung nach Satz 1 und Promotionszeiten ohne Beschäftigung nach Satz 1 zusammen weniger als sechs Jahre betragen haben.
Die vereinbarte Befristungsdauer ist jeweils so zu bemessen, dass sie der angestrebten Qualifizierung angemessen ist. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind. Satz 4 gilt auch, wenn hinsichtlich des Kindes die Voraussetzungen des § 15 Absatz 1 Satz 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vorliegen. Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Vorliegen einer Behinderung nach § 2 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder einer schwerwiegenden chronischen Erkrankung um zwei Jahre. Innerhalb der jeweils zulässigen Befristungsdauer sind auch Verlängerungen eines befristeten Arbeitsvertrages möglich.
(...) [Zeilenumbrüche von mir!]
D.h. solange Du nicht promoviert bist (= Urkunde in der Hand), gelten die sechs Jahre aus Satz 1 und ab Erhalt der Urkunde die sechs Jahre aus Satz 2. Auf den Starttermin des Promotionsvorhabens kommt es nicht an, sondern auf die Daten des Anstellungsverhältnisses.
(Bin zwar Jurist, aber kein Experte für das WisssZVG - nur dem Wortlaut nach!)
Sebastian
LUCI_A8
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Re: Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Beitrag von LUCI_A8 »

Vielen Dank, Sebastian!
Ich kenne das Gesetz und wühle das quasi momentan durch. Es scheint ja eine Grauzone zu sein, ab wann genau gezählt wird. Für Stipendiaten bzw. wissenschaftliche Mitarbeiter gilt wohl der Beginn der Beschäftigung. Allerdings scheint wohl die Ausgabe des Dissertationsthemas schon der Beginn zu sein, auch wenn man extern promovieren will. Weiß jemand genau darüber Bescheid bzw. hat damit Erfahrung?
Sebastian
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Re: Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Beitrag von Sebastian »

Was genau soll denn ab Themenausgabe laufen oder wo möchtest Du etwas herausholen?
Du bist bei Themenausgabe sicher noch nicht promoviert, kannst also in dieser Zeit nur unter Satz 1 fallen.
Sebastian
flip
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Re: Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Beitrag von flip »

Irrelevant, da der TO offensichtlich schon Post-Doc ist und am Ende seiner Befristung angelangt ist.
Zuletzt geändert von flip am 24.02.2018, 15:26, insgesamt 2-mal geändert.
Green Goddess

Re: Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Beitrag von Green Goddess »

Ich weiss nicht, was du mit "Zeiten rüberholen" meinst, nach meinem Verständnis sind beide "Sechsen" Maximalzeiträume für die entspr. "Qualifikationsklientel", ergo jede 6 für sich gedeckelt, falls du dies meintest.

Das WissZeitVG ist ein Bundesgesetz, dass Missstände korrigierend in Landesgesetze eingreift, wohlgemerkt in den Arbeitsvertragsanteil entspr. Landes(besoldungs?)gesetze. Promotionsordnungen sind hingegen vollständig in der Kompetenz der Bl, resp. durch Kompetenzübertragung in der Kompetenz der jew. Uni/HS angesiedelt. Etwaige hochschulspezifische Gimmicks bzgl Themenvergabezeitpunkt spielen nicht ins WisszeitVG. Ebensowenig interessieren bisherige externe Zeitarbeitsverhältnisse.

Stipendendien sind eine bilaterale Angelegenheit zwischen Stipendiumsgeber und -nehmer, aber im arbeitsrechtlichen Sinn kein Zeitarbeitsvertrag. Rückrechnen von S.-Anteilen mag im Einzelfall kompliziert sein, hat aber nichts mit WissZeitVG zu tun, dieses bezieht sich auf "den Abschluss von Arbeitsverträgen für eine bestimmte Zeit (befristete Arbeitsverträge) mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal mit Ausnahme der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer an Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind" (aus §1 WissZeitVG) Stipendienkonfusionen sehe ich darin nicht eingeschlossen.
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Re: Wissenschaftszeitvertragsgesetz

Beitrag von Zwonk »

Das finde ich interessant. Mir wurde immer erzählt, dass der gesamte Zeitraum angerechnet wird, während dessen man an der Disseration gearbeitet hat, also auch ein Stipendium. Mittlerweile ist es mir egal und als Nichtjurist habe ich dazu keine Meinung, aber hier scheint mir im Bereich Hochschulkommunikation stellenweise noch Optimierungspotenzial vorhanden zu sein.
12. Dec 2016;01. Feb 2017;f;zum neuen Job!
LUCI_A8
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Re: Wissenschaftszeitvertragsgesetz: 6 + 6 Jahre berechnen

Beitrag von LUCI_A8 »

Vielen Dank für eure zahlreichen Antworten.
Es geht um einen konkreten Fall, nämlich meinen. Hier will die Universität - neben anderen Vertragskonstellationen, die wegen "Vertretung" nicht tangiert werden - um einen zweiten Vertrag, der nur zum Zeitpunkt der Anmeldung der externen Promotion (laut einer Aktennotiz) entsprechend verlängert werden soll. Sprich: ich bin wiss. Mitarbeiter mit 2 50% Stellen und habe vor einiger Zeit meine Promotion zunächst extern begonnen und dann nach abgeschlossener Diss. eine Stelle bekommen. Ich bin also Post-Doc bzw. Habilitant. Ich gehe nicht darauf ein, dass hier alle 6 Monate ein neuer Vertrag aufgesetzt wird.
Auf den Seiten der Uni Jena habe ich gefunden, dass die Zeit zählt, zu der mit der Promotion begonnen wurde (Einschreibung oder so). Ich kann diese Aktennotiz vor Ort beim mir selbst nicht mehr nachvollziehen und stehe nun vor dem Problem, dass nicht mehr verlängert wird mit der einer 50% Stelle, weil dieser ominöse Beginn der Promotion mit der 12-Jahres-Regel kollidieren soll. Diese Konstrukte sind manchmal äußerst seltsam.
Den Text des Gesetzes kann ich auch lesen, entsprechend habe ich gerechnet. Anscheinend ist es nicht nur damit getan, dass man Anstellung im ÖD zählt, sondern eben dieses schwammige "Beginn der Dissertation". Ich hatte gedacht, jemand hat damit bereits Erfahrungen gemacht.

Danke, dass ich das hier schildern kann. Arbeiten an dt. Hochschulen ist wirklich nicht unbedingt empfehlenswert.
flip
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Re: Wissenschaftszeitvertragsgesetz: 6 + 6 Jahre berechnen

Beitrag von flip »

Sorry, aber du schreibst etwas wirr. Ich verstehe nicht, was das genaue Problem sein soll.

1. Wie lange bist du schon Post-Doc?
2. Wie lange davon an der Uni angestellt?
3. Läuft eine der beiden Stellen über Drittmittel? Ich vermute mal schon bei dieser 50:50 Aufteilung.

Wenn du demnächst die sechs Jahre voll machst, dann läuft die Stelle aus. Es ist irrelevant, was du vor der Post-Doc Phase getrieben hast.
itsme

Re: Wissenschaftszeitvertragsgesetz: 6 + 6 Jahre berechnen

Beitrag von itsme »

flip hat geschrieben:Es ist irrelevant, was du vor der Post-Doc Phase getrieben hast.
Wenn Du schon so kategorisch antwortest, wäre es schön, wenn es wenigstens fundiert wäre. Wenn man die sechs Jahre Prä-Doc nicht voll ausgeschöpft hat, dann kann die "übriggebliebene" Zeit Post-Doc angerechnet werden. So weit ich das verstanden habe, geht es der TE um genau diesen Fall: Wann fangen die Prä-Doc-Jahre an?

LUCI_A8: Das Problem ist, dass die Unis aus Angst vor Entfristungsklagen das in eigenem Ermessen und zunehmend restriktiv handhaben. Bei uns wird wirklich alles (Stipendien, externe Promotion, HiWi ...) gezählt. Mittlerweile gehen bei uns sogar Listen rum, mit den Leuten, die "zu viele" einzelne Verträge in diesen Zeiträumen hatten und bei denen deswegen die Gefahr besteht, dass sie wegen "Kettenbefristungen" klagen. Da wird die Weiterbeschäftigung gerne auch mal abgelehnt, selbst wenn die sechs Jahre noch nicht ausgeschöpft sind. Es hilft also nicht viel, wenn Du hier fragst: Das Gesetz selbst bleibt da unklar und die Umsetzung ist an jeder Uni anders. Bist Du Gewerkschaftsmitglied? Ist vielleicht zu erwägen, wegen der Arbeitsrechtschutzversicherung.
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