Umgang mit Plagiats-Funden im universitären Umfeld

Das Unterforum zur Diskussion um die aus fremden Textpassagen zusammengesetzten Dissertationen Prominenter.

0
Keine Stimmen
 
Insgesamt abgegebene Stimmen: 0

Mr. Nice

Umgang mit Plagiats-Funden im universitären Umfeld

Beitrag von Mr. Nice »

Hallo zusammen,

nachdem ich als 'Außenseiter' hier im doktorandenforum.de unlängst eine sehr freundliche und verständnisvolle Behandlung erfahren habe, erlaube ich mir heute noch einmal, hier mit einem Anliegen vorstellig zu wenden, das, wie ich annehme, auch für Euch von nicht geringer Relevanz sein dürfte.

Worum es geht? Im Diskussionsforum des GuttenPlag Wiki, in dem ich aktiv bin, hat uns nun zum zweiten mal eine Zuschrift erreicht, in der ein junger Wissenschaftler davon berichtet, in seinem Umfeld auf eine augenscheinlich plagiatsbehaftete Arbeit gestoßen zu sein, und uns um unseren Rat gebeten hat, wie er sich verhalten bzw. weiter vorgehen soll. Hier das betreffende Posting im Wortlaut:

"Hallo an alle,

ich kann leider Ähnliches berichten wie der Threadersteller: Bei meinen Recherchen bezüglich eines kleinen Aufsatzes sichtete ich auch eine Diss einer Bekannten von mir, da ich wusste, dass sie sich mit der Thematik befasst hatte. Nun fand ich zufällig zwei ziemlich lange, ungekennzeichnete wörtliche Übernahmen aus zwei Aufsätzen darin. Diese zogen sich mit Unterbrechungen über ca. 31 Seiten.

Ich kenne die Kollegin, mag sie zwar nicht sonderlich, aber ich habe auch nichts gegen sie. Schreibe allerdings selbst eine Diss und bin ziemlich schockiert über den Fund, zumal er auch noch mehr als eindeutig ist. Ich bin mir sehr unsicher, ob ich das jemandem mitteilen sollte, denke aber, dass das sowieso bald herauskommen könnte. Jetzt weiß ich, dass sie eine eidesstattliche Erklärung unterschrieben hat, ebenso wie die gute Frau Saß - müsste sie im Falle einer Aufdeckung mit einem Strafverfahren nach §156 rechnen? Gibt es dazu irgendwelche Präzedenzfälle? Ich würde nun wirklich nicht wollen, dass die Kollegin auch noch in den Knast wandert, selbst wenn ich ihr wissenschaftliches Fehlverhalten ziemlich mies finde...

Lieben Gruß Ein kleiner Doktorand
"

Quelle: http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/For ... e_Plagiate

Da ich den Gewissenskonflikt gut nachvollziehen kann, in den jemand in solch einer Situation geraten mag, aber selber nicht in dieser Zwickmühle stecke, habe ich dem "kleine[n] Doktorand[en]" geschrieben, dass ich mich mit verschiedenen Stellen in Verbindung setzen werde, von denen ich mir sachdienliche Hinweise zu Präzedenzfällen und möglichen Umgehensweisen mit einer solchen Situation (von 'niederschwelligen' Lösungen bis hin zum 'Outing' des Plagiators/der Plagiatorin) erhoffe - und das doktorandenforum.de steht, was dies angeht, nun einmal auf Platz 1 meiner Liste :-)

Mit bestem Dank im voraus für Eure Hilfe

Mr. Nice
Sebastian
Admin
Beiträge: 1977
Registriert: 30.08.2006, 12:41
Status: Schon länger fertig
Hat sich bedankt: 32 Mal
Danksagung erhalten: 55 Mal
Kontaktdaten:

Re: Umgang mit Plagiats-Funden im universitären Umfeld

Beitrag von Sebastian »

Hallo Mr. Nice,

weiterhin herzlich willkommen hier! Wie Du siehst, ist "Euer" Thema auch hier hoch im Kurs.
Was die Gewissensfragen angeht, die Du so zutreffend beschreibst, muß vermutlich jeder selbst seinen Weg suchen und finden, einen Standardweg gibt es da aus meiner Sicht nicht.
Kleiner Doktorand @ Mr. Nice hat geschrieben:Jetzt weiß ich, dass sie eine eidesstattliche Erklärung unterschrieben hat, ebenso wie die gute Frau Saß - müsste sie im Falle einer Aufdeckung mit einem Strafverfahren nach §156 rechnen? Gibt es dazu irgendwelche Präzedenzfälle? Ich würde nun wirklich nicht wollen, dass die Kollegin auch noch in den Knast wandert, selbst wenn ich ihr wissenschaftliches Fehlverhalten ziemlich mies finde..."
Wenn es allerdings um die Sachverhaltsaufklärung geht, also die Frage, ob/was bei Vergehen nach § 156 StGB geschieht: Dass jene Kollegin "in den Knast wandet", würde ich bei diesem Vergehen nicht erwarten. Es ist ja schon fraglich, ob die Staatsanwaltschaft überhaupt eingeschaltet wird und/oder von sich aus tätig wird*. Ich bin auch noch nicht ganz sicher, ob eigentlich die jeweiligen Promotionskommissionen wirklich "zuständige Behörden" i.S.v. § 156 StGB sind (werde nochmal nachschauen, falls sich keiner der anderen Juristen dazu meldet). Dann kommen noch die diversen Einstellungsmöglichkeiten hinzu, falls sich jene Kollegin zumindest im Strafverfahren vernünftig benimmt - und spätestens wenn es um die Strafzumessung geht, wird das Delikt nach meiner persönlichen Einschätzung eher mit einer Geldstrafe geahndet werden und längst nicht in den Bereich der Haftstrafe gelangen. Falls doch, würde diese - wenn sonst nichts vorliegt - mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Bewährung ausgesetzt werden.
Alles in allem also ein aufwendiges Verfahren, das die Betroffene sicher ordentlich belasten wird, denn selbst wenn einem alle sagen, dass es mit ... enden wird, besteht ja immer noch das theoretische Risiko, dass StA oder ein Gericht das in diesem Fall anders sieht. Ich persönlich glaube deshalb, dass schon das Durchstehen eines solchen Verfahrens für viele Betroffene aus dem akademischen Bereich Signal genug ist, dass ihr Verhalten nicht in Ordnung war.
Unabhängig davon bleibt natürlich für diese Kollegin der erhebliche wissenschaftliche Makel: Solch ein Verstoß wird die wissenschaftliche Karriere deutlich beeinträchtigen. Aber das ist in meinen Augen auch das Mindeste, was bei erwischten Abschreibern fällig ist.

Viele Grüße

Sebastian

* Selbst in den Guttenberg-Verfahren hat sich nach meinem Kenntnisstand bisher noch keiner der bestohlenen Autoren wegen der Urheberrechtsverstöße gemeldet bzw. sich mit eigenen Anträgen in die Strafverfahren eingebracht.
Laplace

Re: Umgang mit Plagiats-Funden im universitären Umfeld

Beitrag von Laplace »

Solch ein Fall ist mir glücklicherweise noch nicht begenet; was man tut oder auch nicht tut, erscheint mir tatsächlich eine sehr persönliche Entscheidung zu sei. Ich selbst würde mir vermutlich ganz furchtbar den Kopf darüber zerbrechen, aber letztlich dann doch lieber gar nichts tun. Als Doktorand lebt man normalerweise nicht unbedingt in "gesicherten Verhältnissen" und steht in einer starken Abhängigkeit zu seiner Uni, seinem Prof, möglicherweise zu Drittmittelgebern etc. Und mag man noch so sehr im Recht sein mit seiner Anschuldigung, halte ich die Wahrscheinlichkeit für hoch, dass an einem selbst zum Schluss ein kleiner oder großer Makel als Nestbeschmutzer oder Denunziant kleben bleibt. Und so blöd die Situation ist, und so sehr ich ein Plagiat Missbillige, mir persönlich entsteht aus dem Plagiat selbst erstmal kein Schaden. Aus dem Melden eines Plagiats könnte mir dies aber mittelbar passieren.
Umgekehrt würde ich persöhnlich aber genausosehr verstehen, wenn jemand so ein Plagiat melden würde.
Und ohne jetzt Jurist zu sein vermute ich genau wie Sebastian, dass die Konsquenzen um den verlorenen Dr. vor dem Namen und der daraus folgende Gesichtsverlust dem 'Täter' viel größeren Ärger bringen wird als das juritische Problem der eidesstattlichen Versicherung. Letzteres wird ja anscheinend im schlimmsten Fall Geld kosten.
roberto

Re: Umgang mit Plagiats-Funden im universitären Umfeld

Beitrag von roberto »

@Laplace:
Es gibt auch immer die Möglichkeit einer anonymen Anzeige.
Sebastian hat geschrieben:spätestens wenn es um die Strafzumessung geht, wird das Delikt nach meiner persönlichen Einschätzung eher mit einer Geldstrafe geahndet werden und längst nicht in den Bereich der Haftstrafe gelangen.
Dem stimme ich vorbehaltlos zu. Im Normalfall ermittelt die Staatsanwaltschaft erst gar nicht, mangels öffentlichen Interesses. In NRW hat die Staatsanwaltschaft das öffentliche Interesse in einem Fall bejaht, als es um einen ranghohen Beamten ging, der plagiiert hatte. Gegen ihn erging letztlich ein Strafbefehl mit einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen (für Nichtjuristen: die Geldstrafe bemisst sich gerechterweise grundsätzlich am zur Verfügung stehenden Jahreseinkommen, das auf einen Tag heruntergerechnet wird, den sog. Tagessatz). Bei einer Strafe bis zu 90 Tagessätzen gibt es noch nicht einmal eine Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis.
milchschnittchen

Re: Umgang mit Plagiats-Funden im universitären Umfeld

Beitrag von milchschnittchen »

Hallo.
Wenn ich mich nach längerer Abwesenheit zu diesem Thema (als ehemalige Staatsanwältin) mal kurz zu Wort melden darf:
hier wird ja, wie auch sonst in den Medien häufig, § 156 StGB ins Feld geführt. Dieser betrifft aber nur die falsche Versicherung an Eides Statt. In der Regel wird im Rahmen der meisten Promotionsordnungen, die mir bekannt sind, "nur" ehrenwörtlich versichert, dass man die Arbeit ohne weitere Hilfsmittel angefertigt hat etc. Eine Versicherung an Eides Statt ist ein "terminus technicus", und nur wenn dieser vorliegt, kommt theoretisch eine Strafbarkeit nach § 156 StGB in Betracht.
Was jetzt moralisch schlimmer ist, lasse ich dahinstehen, und mit dem Urheberstrafrecht kenne ich mich auch nicht aus (ich denke, in diesem Bereich, der meistens den Wirtschaftsabteilungen der Staatsanwaltschaften zugeordnet ist, wird auch bei Guttenberg ermittelt), aber eine Strafbarkeit nach § 156 StGB dürfte in aller Regel nicht gegeben sein.

Und noch so ganz allgemein, aus meiner Erfahrung: bei einem bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getretenen Menschen dürfte in einem solchen Fall auch bei Erfüllen eines Straftatbestandes keine erhebliche Strafe herauskommen.

Anzeigen bei den Strafverfolgungsbehörden würde ich es also eher nicht; ob man so einen Fall der Uni meldet oder die Bekannte darauf anspricht.....-ich weiß es nicht.
Viele Grüße vom milchschnittchen
musicus

Re: Umgang mit Plagiats-Funden im universitären Umfeld

Beitrag von musicus »

Es gibt wohl beides. Wie ich gerade lese, werden bei meinem ehemaligen Institut ab sofort auch Seminararbeiten (bis zur Examensarbeit) nur noch mit "eidesstattlicher Erklärung" akzeptiert. :lol: Die Promotionsordnung verlangt dagegen weiterhin nur eine "Erklärung". :roll:

Zur Bestrafung: 2010 gab es einen Fall eines Kommunalpolitikers, der wohl in weit weniger großem Umfang (die Rede war von absatzweise nicht korrekt zitiert, oder ähnlich) als Guttenberg usw. "Zitierfehler" gemacht hat und dafür 90 Tagessätze bekam (nur wegen der Urheberrechtsverletzung)!

Wie leitet man das eigentlich her? Eine UrhR-Verletzung liegt ja gar nicht so klar vor, denn nur die "vergessene" Zitatangabe macht das Zitat ja nicht unrechtmäßig, oder doch? Das ist doch in etwa vergleichbar mit einem vergessenen aber vorhandenen Ticket, das man nachzeigen kann.
Zuletzt geändert von musicus am 21.04.2011, 16:39, insgesamt 2-mal geändert.
Sebastian
Admin
Beiträge: 1977
Registriert: 30.08.2006, 12:41
Status: Schon länger fertig
Hat sich bedankt: 32 Mal
Danksagung erhalten: 55 Mal
Kontaktdaten:

Re: Umgang mit Plagiats-Funden im universitären Umfeld

Beitrag von Sebastian »

Sebastian hat geschrieben:Ich bin auch noch nicht ganz sicher, ob eigentlich die jeweiligen Promotionskommissionen wirklich "zuständige Behörden" i.S.v. § 156 StGB sind (werde nochmal nachschauen, falls sich keiner der anderen Juristen dazu meldet).
Einige Hochschulen sehen allerdings auch heute schon die Versicherung an Eides Statt in ihren Promotionsordnungen vor (Blitzfund aus Google z.B. die Hermann-Staudinger-Graduiertenschule an der Uni Freiburg (Muster-Erklärung).
Ich hatte aus Examenszeiten (lang, lang ist's her) noch im Hinterkopf, dass nicht jede beliebige Stelle Versicherungen an Eides Statt abnehmen darf. Die Promotionskommissionen/Fakultäten werden dazu indes durch die Hochschulgesetze (zumindest teilweise) ausdrücklich ermächtigt, z.B. in Baden-Württemberg durch § 38 Abs. 4 Landeshochschulgesetz Baden-Württemberg. Insoweit ist das Verfahren sauber, d. h. die grundsätzliche Strafbarkeit entfällt nicht.
Für die anderen Bundesländer habe ich nun nicht mehr eigens nachgesehen, schnell mal nachschauen kann man mit den Stichworten "eides statt hochschulgesetz".
Gruß
Sebastian

@musicus: Da darf man aber gespannt sein, ob für die von Dir genannten "niedrigeren" Prüfungen ebenfalls eine entsprechende Ermächtigung besteht. Wie gesagt: Es kann nicht einfach jede staatliche Stelle versuchen, die Richtigkeit der ihr gegenüber gemachten Angaben dadurch zu erhöhen, dass man statt der einfachen Erklärung eine Erklärung an Eides Statt verlangt.
Dr. Natalie Struve

Re: Umgang mit Plagiats-Funden im universitären Umfeld

Beitrag von Dr. Natalie Struve »

Mr. Nice hat geschrieben:

"Bei meinen Recherchen bezüglich eines kleinen Aufsatzes sichtete ich auch eine Diss einer Bekannten von mir, da ich wusste, dass sie sich mit der Thematik befasst hatte. Nun fand ich zufällig zwei ziemlich lange, ungekennzeichnete wörtliche Übernahmen aus zwei Aufsätzen darin. Diese zogen sich mit Unterbrechungen über ca. 31 Seiten.

Ich kenne die Kollegin, mag sie zwar nicht sonderlich, aber ich habe auch nichts gegen sie. Schreibe allerdings selbst eine Diss und bin ziemlich schockiert über den Fund, zumal er auch noch mehr als eindeutig ist. Ich bin mir sehr unsicher, ob ich das jemandem mitteilen sollte, denke aber, dass das sowieso bald herauskommen könnte.
[...]
Ein kleiner Doktorand
"
Quelle: http://de.guttenplag.wikia.com/wiki/For ... e_Plagiate
Ist zwar nicht die angenehmste Variante, aber vermutlich die wissenschaftlich und menschlich redlichste: Wie wäre es damit, die ja bekannte Kollegin erst einmal persönlich mit diesem Fund zu konfrontieren? Immerhin hat sie dann selbst in der Hand, wie sie damit umgehen will...
Laplace

Re: Umgang mit Plagiats-Funden im universitären Umfeld

Beitrag von Laplace »

Ein bisschen Offtopic, entschuldigung:
Sebastian hat geschrieben: (Blitzfund aus Google z.B. die Hermann-Staudinger-Graduiertenschule an der Uni Freiburg (Muster-Erklärung).
Diesen Absatz finde ich ziemlich schwierig oder ich verstehe ihn falsch:
Niemand hat von mir unmittelbar oder mittelbar geldwerte Leistungen für Arbeiten erhalten, die im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorgelegten Dissertation stammen.
Was ist, wenn zb für eine Arbeit, die im Labor entsteht, spezielle Laborgeräte gegen Entgeld gefertigt werden und diese dann direkt für die Versuche, die für die Diss gemacht werden, verwendet werden? Was ist mit klinischen Studien, bei denen die Probanden Geld bekommen? Oder Geld, das für Software(-bausteine) ausgegeben wird, die dann für die Diss anwendung finden? Was ist mit der (schon oft disskutierten) Hilfe durch bezahlte HiWis? Wie stehts mit dem bezahlten Lektor? ....?
Dr. Natalie Struve

Re: Umgang mit Plagiats-Funden im universitären Umfeld

Beitrag von Dr. Natalie Struve »

Laplace hat geschrieben: Diesen Absatz finde ich ziemlich schwierig oder ich verstehe ihn falsch:
Niemand hat von mir unmittelbar oder mittelbar geldwerte Leistungen für Arbeiten erhalten, die im Zusammenhang mit dem Inhalt der vorgelegten Dissertation stammen.
Was ist, wenn zb für eine Arbeit, die im Labor entsteht, spezielle Laborgeräte gegen Entgeld gefertigt werden und diese dann direkt für die Versuche, die für die Diss gemacht werden, verwendet werden? Was ist mit klinischen Studien, bei denen die Probanden Geld bekommen? Oder Geld, das für Software(-bausteine) ausgegeben wird, die dann für die Diss anwendung finden? Was ist mit der (schon oft disskutierten) Hilfe durch bezahlte HiWis? Wie stehts mit dem bezahlten Lektor? ....?
Die Muster-Erklärung ist schlicht dämlich formuliert. Natürlich geht es nicht um bezahlte Leistungen, die mit Deiner wissenschaftlichen Leistung unmittelbar nichts zu tun haben; es soll nur sichergestellt werden, daß die eigenständig bleibt. Wird die Erklärung so an Deiner Hochschule/Fakultät denn überhaupt verwendet? Wenn ja, kannst Du natürlich auch mal nachfragen, ob man den Wortlaut nicht mal klarer fassen will... Und wenn Du Dir unsicher bist, übernimmst Du den Text, fügst aber ein, welche Leistungen Du in Anspruch genommen hast und daß diese der Eigenständigkeit der wissenschaftlichen Leistungen nicht entgegenstehen o. ä.; dann kann Dir garantiert niemand einen Strick draus drehen.
Antworten
  • Vergleichbare Themen
    Antworten
    Zugriffe
    Letzter Beitrag