Die Vorschriften zur Führung akademischer Grade sind Ländersache. Ein Muster für NRW findet sich unter Anfangen /
Im Ausland ...Für NRW wäre jsolawis Aussage wegen gleich mehrerer Einschränkungen zu pauschal, momentan steht in der relevanten Verordnung über die Führung von akademischen Graden vom 31. März 2008 in NRW:
§ 1
(1) Inhaberinnen und Inhaber von Doktorgraden, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge
sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehen und in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben sind, können anstelle der im Herkunftsland verliehenen Bezeichnung die Bezeichnung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Grade, die die Bezeichnung „Doktor“ enthalten, jedoch ohne Promotionsstudien und ohne Promotionsverfahren vergeben wurden („Berufsdoktorate“), oder die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind („kleine Doktorgrade“).
Gruß
Sebastian
Edit 27.04.: Hervorhebungen in den Verordnungstext eingesetzt.