Führen eines ausländischen Dr-Grads

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Führen eines ausländischen Dr-Grads

Beitragvon nils79 am 23.04.2009, 21:44

Guten Abend,

weiß jemand, ob ein in Deutschland arbeitender Arzt aus Österreich, der seinen Dr.-Grad automatisch mit Abschluss seines Studiums erlangt(also ohne Verfassen einer Dr.Arbeit) hat, seinem Dr-Titel immer den Zusatz univ. beifügen muss. Wann muss man sich eigentlich bspw. Dr.Univ(Prag) med. etc. nennen und wann kann man sich ganz normal Dr. med. nennen?

Vielen Dank!
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Re: Führen eines ausländischen Dr-Grads

Beitragvon jsolawis am 24.04.2009, 13:21

Innerhalb der EU brauchst du keine Zusätze hinzufügen. EU-Abschlüsse werden EU weit einheitlich anerkannt.
Wenn du den Abschluss in einem EU-Land erworben hast, kannst du dich "Dr. med." nennen.

Gerade aus Österreich und Schweiz brauchst du dir wirklich keine Sorge machen. Die DACH-Länder akzeptieren gegenseitig ihre Abschlüsse schon seit Ewigkeit.
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Re: Führen eines ausländischen Dr-Grads

Beitragvon Schtudinki am 25.04.2009, 13:09

Ist das tatsächlich so? Darf ein akademischer Grad nicht immer nur so geführt werden, wie er verliehen wird? Für meinen Bachlor steht bspw. in der Urkunde, dass der verliehene Grad ein Bakkalaureus Artium ist, der jedoch auch als Bachelor of Arts geführt werden darf.

Das hier habe ich im Netz dazu gefunden:
http://www.max-planck.de/pdf/stellungna ... tel_de.pdf
http://newsgroups.derkeiler.com/Archive ... 00192.html

Es scheint also nicht ganz so einfach, und vorallem sowohl nach Bundesland als auch nach der Universität, an der der Grad erworben wurde, unterschiedlich zu sein.
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Re: Führen eines ausländischen Dr-Grads

Beitragvon Schtudinki am 25.04.2009, 14:54

Nils, schau doch mal bei ANABIN nach. Vielleicht kannst Du Deine Frage so am Sichersten beantwortet finden...
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Re: Führen eines ausländischen Dr-Grads

Beitragvon Sebastian am 25.04.2009, 22:18

Die Vorschriften zur Führung akademischer Grade sind Ländersache. Ein Muster für NRW findet sich unter Anfangen / Im Ausland ...
Für NRW wäre jsolawis Aussage wegen gleich mehrerer Einschränkungen zu pauschal, momentan steht in der relevanten Verordnung über die Führung von akademischen Graden vom 31. März 2008 in NRW:
§ 1
(1) Inhaberinnen und Inhaber von Doktorgraden, die von einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule in Deutschland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einschließlich der Europäischen Hochschulen in Florenz und Brügge
sowie der Päpstlichen Hochschulen in Rom verliehen und in einem wissenschaftlichen Promotionsverfahren erworben sind, können anstelle der im Herkunftsland verliehenen Bezeichnung die Bezeichnung „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz und ohne Herkunftsbezeichnung führen.


(2) Absatz 1 gilt nicht für Grade, die die Bezeichnung „Doktor“ enthalten, jedoch ohne Promotionsstudien und ohne Promotionsverfahren vergeben wurden („Berufsdoktorate“), oder die nach den rechtlichen Regelungen des Herkunftslandes nicht der dritten Ebene der Bologna-Klassifikation der Studienabschlüsse zugeordnet sind („kleine Doktorgrade“).


Gruß
Sebastian
Edit 27.04.: Hervorhebungen in den Verordnungstext eingesetzt.
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