Oh, Böhnchen, was Du mir alles zutraust. Auf dem Gebiet habe ich keinen Plan und keine Erfahrung - kann mich also nur tastend vorwärtsbewegen.
Das mit der Mitgliedschaft an der Uni könnte tatsächlich ein Thema sein - allerdings habe ich gerade auch nicht präsent, ob man nicht tatsächlich an zwei Hochschulen Mitglied sein kann (meinetwegen mit Prioritäten).
Also habe ich mal eine Habil.Ordnung einer beliebten westfälischen Universität exemplarisch herausgepickt - pfiffiger wäre es natürlich, ich könnte mein Beispiel (und diesen Beitrag) nach Erhalt irgendeiner PN oder E-Mail nochmal spontan modifizieren und auf eine andere HabilO abstellen

(Admins können das, auch falls zwischendurch schon jemand antwortet

)
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
(1) Voraussetzungen für die Zulassung zum Habilitationsverfahren sind:
1. der erfolgreiche Abschluß eines ... Studiums ...
2. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit. Sie ist durch eine ...Promotion nachzuweisen, die in der Regel mindestens mit der Note "magna cum laude" erfolgt sein muß. ...
3. eine weitergehende wissenschaftliche Tätigkeit nach der Promotion;
4. die Vorlage einer schriftlichen Habilitationsleistung;
5. daß die Bewerberin/der Bewerberer nicht anderweitig in einem sich auf dieselben Fachgebiete oder ähnliche Fachgebiete beziehenden Habilitationsverfahren steht oder nicht bereits zweimal in einem sich auf dieselben Fachgebiete oder ähnliche Fachgebiete beziehenden Habilitationsverfahren an einer wissenschaftlichen Hochschule erfolglos geblieben ist;
6. daß die Bewerberin/der Bewerber nicht wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder mehr verurteilt worden ist;
7. daß die Bewerberin/der Bewerber im Besitz der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter ist;
8. daß die Bewerberin/der Berwerber durch ihr/sein Verhalten das Ansehen des Faches, für das sie/er die Erteilung der Lehrbefugnis erstrebt, nicht gröblich verletzt hat, insbesondere, daß sie/er nicht wegen einer Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, bei deren Begehung sie/er ihre/seine wissenschaftliche Qualifikation mißbraucht hat.
1. ist klar
2. auch
3.
"weitergehend"? Heißt das fortgesetzt und noch andauernd?4. logo
5.
Sollten hier auf einmal die Unis die Fachhochschulen auf einmal doch als Gleichgestellte betrachten (mit dem "Ruf" an die FH)?6. + 7. klappt
8. Paßt auch so schlimm kann FH doch nun auch nicht sein
Ach so: Ich könnte auch mal ganz unauffällig einen Freund fragen - Strafrechtsprof.
Sebastian