WissZeitVG: 12-Jahres-Regelung

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Inan01
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WissZeitVG: 12-Jahres-Regelung

Beitrag von Inan01 »

Hallo zusammen,

hat jemand Erfahrung mit dem WissZeitVG?

Das WissZeitVG sieht zwei mal sechs Jahre vor für die Arbeit an der Hochschule im Rahmen der Promotion, bzw. der PostDoc-Zeit. Allerdings gibt es auch Ausnahmen..

Ich habe September 2011 mit einer externen Promotion an einer privaten Hochschule begonnen und dann in eine interne Stelle gewechselt an einer staatlichen (Januar 2013). Dort blieb ich bis Ende 2015, als mein Betreuer einen Ruf an eine andere Hochschule bekam, an der ich nun arbeite. Somit dürfte ich ja eigentlich nur noch bis September 2017 für eine Uni arbeiten im Rahmen der Promotion. Allerdings habe ich gelesen, dass pro Kind (<18) noch mal zwei Jahre dazu kommen. Da ich Papa bin und Anfang nächsten Jahres wieder Papa werde, rechnet sich das dann doch auf 2021..?
Versteht mich nicht falsch, ich will nicht ewig promovieren ;) Tatsächlich bin ich voraussichtlich Dezember 2017 durch. Das wären dann aber im schlimmsten Fall drei Monate zu lang.

Hab ich da was übersehen oder stimmt meine 'Rechnung'?

Danke und lieben Gruß
Zuletzt geändert von Sebastian am 07.12.2016, 12:22, insgesamt 2-mal geändert.
Grund: Gesetz verlinkt, Betreff für die Suche ergänzt.
LittleMonkey

Re: 12-Jahres-Regelung

Beitrag von LittleMonkey »

Zu prüfen wäre auch, ob du über Drittmittel finanziert wirst, dafür gibt es auch nochmal Ausnahmen.

Aber prinzipiell ja, pro Kind gibts zwei Jahre extra:
§ 2 Befristungsdauer; Befristung wegen Drittmittelfinanzierung hat geschrieben:Die nach den Sätzen 1 und 2 insgesamt zulässige Befristungsdauer verlängert sich bei Betreuung eines oder mehrerer Kinder unter 18 Jahren um zwei Jahre je Kind.
Penguin
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Re: WissZeitVG: 12-Jahres-Regelung

Beitrag von Penguin »

Ja, pro Kind werden 2 Jahre fuer die Vollendung der Promotion angerechnet.

Ich hatte es so verstanden, dass max 6 Jahre fuer die Vollendung der Promotion angerechnet werden. Braucht man laenger, sollte das kein Problem sein. Ist man schneller, werden die uebriggebliebenen Jahre auf die Postdoc Zeit angehaengt. Man kann also z.B.
6 Jahre promovieren und dann 6 Jahre als Postdoc arbeiten
oder
8 Jahre promovieren und 6 Jahre als Postdoc arbeiten
oder
4 Jahre Promovieren und 8 Jahre als Postdoc arbeiten.

Ich kann zwar keine Quelle auffuehren, aber ich habe gehoert dass sich der WissZeitVG leicht geaendert hat. Von 2017 an ist es egal ob man aus Drittmittel- oder Lehrstuhlgelder bezahlt wird: max 6 Jahre kann man dann nur noch als Postdoc arbeiten (bis auf man verlaengert die Zeit mit Kindern oder einer schnelleren Promotion).

Penguin
Eva
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Re: WissZeitVG: 12-Jahres-Regelung

Beitrag von Eva »

Reicht es denn tatsächlich, ein Kind zu haben, um den Zeitbonus zu bekommen, oder muss man dafür die Anstellung unterbrochen haben, um das Kind in der Zeit zu betreuen?
mantor
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Re: WissZeitVG: 12-Jahres-Regelung

Beitrag von mantor »

Ich dachte immer, es werden nur Beschäftigungszeiten angerechnet? Dann dürften die sechs Jahre bei Dir erst ab 2013 gerechnet werden, weil Du ja vorher nicht beschäftigt warst und die Promotion nicht Deine Hauptbeschäftigung war? Sichere Auskunft dazu kann Dir übrigens nur Deine Personalabteilung geben, bei der Du unbedingt einmal nachfragen solltest. Warum? Die Auslegung des Gesetzes variiert von Uni zu Uni. Kenne Kollegen, die an ihrer Universität aufgrund des Gesetzes nicht mehr weiterbeschäftigt werden konnten und an einer anderen Hochschule im selben Bundesland problemlos eingestellt wurden.
Penguin hat geschrieben:Ja, pro Kind werden 2 Jahre fuer die Vollendung der Promotion angerechnet.

Ich hatte es so verstanden, dass max 6 Jahre fuer die Vollendung der Promotion angerechnet werden. Braucht man laenger, sollte das kein Problem sein. Ist man schneller, werden die uebriggebliebenen Jahre auf die Postdoc Zeit angehaengt. Man kann also z.B.
6 Jahre promovieren und dann 6 Jahre als Postdoc arbeiten
oder
8 Jahre promovieren und 6 Jahre als Postdoc arbeiten
oder
4 Jahre Promovieren und 8 Jahre als Postdoc arbeiten.

Ich kann zwar keine Quelle auffuehren, aber ich habe gehoert dass sich der WissZeitVG leicht geaendert hat. Von 2017 an ist es egal ob man aus Drittmittel- oder Lehrstuhlgelder bezahlt wird: max 6 Jahre kann man dann nur noch als Postdoc arbeiten (bis auf man verlaengert die Zeit mit Kindern oder einer schnelleren Promotion).

Penguin
Der zweite Fall leuchtet mir nicht ganz ein, hier kommst Du ja auf vierzehn Jahre. Außerdem: So viel ich weiß, kann man zwar Jahre aus der Promotionszeit in die Post-doc-Zeit übertragen, allerdings nicht vice versa.
mantor
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Re: WissZeitVG: 12-Jahres-Regelung

Beitrag von mantor »

Eva hat geschrieben:Reicht es denn tatsächlich, ein Kind zu haben, um den Zeitbonus zu bekommen, oder muss man dafür die Anstellung unterbrochen haben, um das Kind in der Zeit zu betreuen?
Laut meiner Personalabteilung reicht es, das Kind zu haben ;)

PS: Die Kinderzeit sollte dir auch auf die Postdoc-Zeit angerechnet werden, wenn Du die Jahre nicht vorher 'aufbrauchst'.
LittleMonkey

Re: WissZeitVG: 12-Jahres-Regelung

Beitrag von LittleMonkey »

mantor hat geschrieben:
Penguin hat geschrieben:(...)
6 Jahre promovieren und dann 6 Jahre als Postdoc arbeiten
oder
8 Jahre promovieren und 6 Jahre als Postdoc arbeiten
oder
4 Jahre Promovieren und 8 Jahre als Postdoc arbeiten. (...)
Der zweite Fall leuchtet mir nicht ganz ein, hier kommst Du ja auf vierzehn Jahre.
Ja, die "überschüssigen" 2 Jahre werden aber nicht angerechnet. Ich kenne es ebenfalls so, dass man, wenn man länger als 6 Jahre braucht, nicht in der Zeit nach der Promotion einen Nachteil davon haben darf. Ob man 6 oder 8 Jahre braucht, spielt keine Rolle für die 6 Jahre des Postdocs, da bleiben es 6 Jahre. Wenn man nur 4 Jahre braucht, kann man aber 8 Jahre als Postdoc arbeiten.
Man kann "ersparte" Jahre also übertragen, wird aber nicht für mehr benötigte Zeit (die ja durch Ausnahmen durchaus entstehen kann) bestraft.

https://www.bmbf.de/files/WissZeitVG-FAQ(1).pdf
Verkürzt sich der zulässige Befristungszeitraum der Postdoc-Phase, wenn bis zum Abschluss der Promotion mehr als 6 Jahre benötigt wurden?
Nein. Ein Umkehrschluss aus der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz (Verlängerung der Befristungsmöglichkeit nach der Promotion, wenn bis zum Abschluss der Promotion weniger als 6 Jahre benötigt wurden) ist nicht zulässig. Hier hat auch das Bundesarbeitsgericht mit seinem Urteil vom 24.8.2011 (BAGE 139, S. 109 ff.) für Klarheit gesorgt. Es hat entschieden, dass die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz WissZeitVG zulässige Befristungsdauer in der Postdoc-Phase sich nicht um die Zeit verkürzt, die der Arbeitnehmer vor seiner Promotion länger als 6 Jahre befristet gewesen ist. Danach steht also nach der Promotion ein Befristungszeitraum von mindestens sechs Jahren zur Verfügung.
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