JUDr als Doktor führen?

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JUDr als Doktor führen?

Beitragvon Gonzo am 14.04.2010, 10:00

Edit Sebastian, 03.05.2010:
Dieser Diskussionsstrang wurde abgeteilt aus dem Thread "Arzt lässt sich Doktor nennen"


Sebastian hat geschrieben:Mir auch schon so begegnet mit dem geradezu kämpferischen Einsatz einer Sekretärin, mir im Gespräch für ihre Chefin Frau JUDr. (Uni ... Tschechien) einen richtigen Doktor abzuringen, obwohl JUDr gerade nicht als Doktor geführt werden darf.
Ich hab nicht mitgespielt :D


Das klingt nach einer interessanten Geschichte. In welchem Zusammenhang geschah dieser "Abringversuch"? Bist Du in einer Behörde, die für die Anerkennung ausländischer akademischer Grade zuständig ist?
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Re: Arzt lässt sich Doktor nennen

Beitragvon Sebastian am 15.04.2010, 06:58

@Gonzo:

Nein, nein, die RAin trat in einem, Klageverfahren gegen meinen Arbeitgeber auf und ich mußte sie wegen einer Kleinigkeit anrufen.
Auf dem Briefkopf war natürlich korrekt nur der "JUDr." eingetragen, und als aufgeschlossener Mensch hatte ich natürlich vor dem Anruf nachgeschaut, was das denn wohl bedeutet.
Die Sekretärin war unüberhörbar bemüht, in jedem - aber wirklich jedem! - Satz "Frau Doktor Gottlieb" unterzubringen, ohne den Doktor sprachlich zu betonen.
Ich habe dagegengehalten und genauso hartnäckig in jedem Satz "Frau Gottlieb" - ohne Doktor untergebracht.
Ich könnte Dir die Telefonnummer geben, da könntest Du es bestimmt nachspielen :)

Das eigentliche Klageverfahren haben wir natürlich auch gewonnen :wink:

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Re: Arzt lässt sich Doktor nennen

Beitragvon manutl am 15.04.2010, 10:07

:lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol: :lol:
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Re: Arzt lässt sich Doktor nennen

Beitragvon Gonzo am 15.04.2010, 11:45

Sebastian hat geschrieben:@Gonzo:

Nein, nein, die RAin trat in einem, Klageverfahren gegen meinen Arbeitgeber auf und ich mußte sie wegen einer Kleinigkeit anrufen.
Auf dem Briefkopf war natürlich korrekt nur der "JUDr." eingetragen, und als aufgeschlossener Mensch hatte ich natürlich vor dem Anruf nachgeschaut, was das denn wohl bedeutet.
Die Sekretärin war unüberhörbar bemüht, in jedem - aber wirklich jedem! - Satz "Frau Doktor Gottlieb" unterzubringen, ohne den Doktor sprachlich zu betonen.
Ich habe dagegengehalten und genauso hartnäckig in jedem Satz "Frau Gottlieb" - ohne Doktor untergebracht.
Ich könnte Dir die Telefonnummer geben, da könntest Du es bestimmt nachspielen :)


Ich nehm Dich beim Wort. Öle grade meine Stimme, sobald die Nummer in meinem Postfach ist, gönn ich mir den Spaß jede Woche mal!
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Re: Arzt lässt sich Doktor nennen

Beitragvon Emil am 27.04.2010, 21:52

Was den JUDr. angeht bin ich anderer Meinung.

Grundsätzlich finde ich die Betonung des Doktorgrades eh daneben, aber ein nicht promovierter Mediziner ist im akademischen Sinne kein "Doktor". Im Gegensatz dazu ist der JUDr. ein klassischer Doktorgrad der ehemaligen CSSR, den es heute noch in Tschechien und der Slowakei gibt. Es handelt sich um einen akademischen Grad, der im Original als "Doktor prav" (übersetzt "Doktor der Rechte") verliehen wird, und im Herkunftsland werden die Gradinhaber selbstverständlich als "Doktor" angeredet, ebenso z.B. in Österreich, wo man einfach näher dran ist. Hier sind diese Grade natürlich exotisch, aber nichts desto trotz handelt es sich um klassische Osteuropäische Grade, die man nicht so pauschal abwerten sollte.

Die schriftliche Führbarkeit als "Dr.", Wertigkeit im Sinne von Bologna etc. ist ein anderes Thema.
Emil
 
... ist nicht mehr dabei.

Re: Arzt lässt sich Doktor nennen

Beitragvon FBM am 28.04.2010, 17:13

...das die JuDr. und PhDr. in Deutschland "vollwertige" Doktortitel (also Dr. ohne je und aber) sind, ist durch viele Bescheinigungen, Gutachten und Urteile festgelegt/festgestellt.
U. a. sogar ducrh EU-Recht.

Im Dezember 2009 auch durch das LG Kiel, was man hier nachlesen kann:
[Edit Sebastian: Spam-Link entfernt]

Gruß FM
Zuletzt geändert von Sebastian am 28.04.2010, 20:07, insgesamt 1-mal geändert.
Grund: s.u.
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Re: Arzt lässt sich Doktor nennen

Beitragvon Sebastian am 28.04.2010, 20:02

FBM hat geschrieben:Im Dezember 2009 auch durch das LG Kiel, was man hier nachlesen kann: (irreführenden Link entfernt)

Der Link führt nicht zu dem angekündigten Urteil des LG Kiel, sondern auf eine sehr allgemeine Startseite. Bitte entsprechend anpassen.
Weil gleichzeitig die dortige Suchfunktion für nicht registrierte User nicht auffindbnar ist, betrachte ich das als Spam und nehme den Link heraus. Bitte ggf. entsprechend anpassen. Danke!

In der Sache glaube ich lieber dem offiziellen System (ANABIN), und das meint heute zum Doktor prav (JUDr.) bei den Äquivalenzen:
Aufgrund des Fehlens einer als eigenständige wissenschaftliche Forschungsarbeit ausgewiesenen Dissertation ist Gleichwertigkeit mit einem deutschen Doktorgrad nicht gegeben.
Die Führung in der Originalform mit der gesetzlich vorgeschriebenen Abkürzung (JUDr.) ist möglich.

Sebastian
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Re: Arzt lässt sich Doktor nennen

Beitragvon FBM am 29.04.2010, 21:39

SPAM
War das nicht, ich hatte nur die Seite gepostet.

ANABIN
Ist nur eine Empfehlung, diese Seite hat keinerlei Rechtskraft.
Das sagen die auch in Ihrem Disclaimer.
In vielen Dingen sind die seit Jahren veraltet, ich hätte da zig Beispiele (gehört aber nicht dahin)

URTEIL
Sende ich direkt in meinem nächsten Post.
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Re: Arzt lässt sich Doktor nennen

Beitragvon FBM am 29.04.2010, 21:42

Urteil Az. 14 O 70/09 des LG Kiel
Az: 14 O 70/09 Datum: 18. Dezember 2009 Entscheidungsart: Urteil openJur Entscheidungsnummer: 32013
Verweise: §§ 4 Nr. 11, 5, 8 Abs. 3 Nr. 2, 8 Abs. 1 UWG § 57 HSGSH; § 43 StBerG

Leitsatz / Orientierungssatz
Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

5
zum SeitenanfangTatbestand6Die Klägerin begehrt, dem Beklagten zu untersagen, den Titel „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz zu führen, und zwar in allen Bundesländern mit Ausnahme von Bayern und Berlin.

7
Der Beklagte, Mitglied der Klägerin, ist Steuerberater und hat nach abgelegter Doktorprüfung in der Fachrichtung „Management, Spezialisierung: Finanzmanagement und Dienstleistungen im Finanzwesen“ am 11.11.2004 in .../Slowakei von der ...Universität den akademischen Grad „doktor filozofie“ (Abkürzung: „PhDr.“) verliehen erhalten (Anlage K 1). Er ist für die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft C AG tätig und betreut von der Kieler Niederlassung aus Mandanten im gesamten Bundesgebiet und im europäischen Ausland. Er hat seine Hauptwohnung in Bayern und eine Nebenwohnung in D angemeldet. Der Kläger führt den Titel „Dr.“ neben seiner Berufsbezeichnung „Steuerberater“. Seine Mandate führt er mit diesem Titel unter dem Briefkopf der C.

8
Die Klägerin hält dies für irreführende Angaben im Geschäftsverkehr i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG. Sie verweist auf § 57 Hochschulgesetz Schleswig-Holstein sowie § 43 StBerG und meint, der Beklagte dürfe den Titel nach Artikel 6 Abs. 1 des deutsch-slowakischen Abkommens über die gegenseitige Anerkennung der Gleichwertigkeit von Bildungsnachweisen im Hochschulbereich und dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 21.09.2001 in der Fassung vom 05.07.2007 nur in der Form führen, in der er ihm verliehen sei, unter Angabe des fachlichen Zusatzes. Bei dem dem Beklagten verliehenen Titel handele es sich um einen „kleinen Doktorgrad“, der mit einem Diplom vergleichbar und in 1-2 Semestern zu erhalten sei. Er sei in der Slowakei nicht der 3. Ebene der Bologna-Klassifikation zugeordnet.

9
Die Klägerin beantragt,
dem Beklagten bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Wochen oder einer jeweils festzusetzenden Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall auch Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu untersagen,
im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken neben seiner Berufsbezeichnung „Steuerberater“ den slowakischen Grad „doktor filozofie“ in der abgekürzten Form „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz in allen Bundesländern der Bundesrepublik Deutschland außer den Bundesländern Bayern und Berlin zu führen.

10
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

11
Er behauptet, der ihm verliehene Titel sei mit der 3. Ebene der Bologna-Klassifikation, sein Erfahrungsschatz mit dem eines deutschen Doktoranden vergleichbar. In der Slowakei sei die Führung des Titels in der Form des „Dr.“ üblich, so dass ihm dies auch hier gestattet sein müsse. Das Vorgehen der Klägerin verstoße gegen die in Art. 39 und 43 EGV garantierten Rechte der Freizügigkeit. Zudem könne der von der Klägerin beanspruchte Schutz des Rechtsverkehrs nicht erreicht werden, weil das Führen des Titels in der von ihm verwendeten Form in Bayern und Berlin - unstreitig - zulässig sei.

12
Wegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

13
zum SeitenanfangGründe

14
Die Klage hat keinen Erfolg.

15
Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich aus § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Der Beklagte nimmt durch die beanstandete Titelführung aber keine unzulässigen geschäftlichen Handlungen i. S. d. § 8 Abs. 1 UWG vor, so dass ihn die Klägerin nicht auf Unterlassung in Anspruch nehmen kann.

16
Dies ergibt sich - nach § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefasst - aus folgenden Erwägungen:

17
Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG kommt hier nicht in Betracht.

18
Nach dieser Vorschrift handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.

19
Dabei hatte die Kammer nicht zu entscheiden, ob die Titelführung des Beklagten gegen § 57 Hochschulgesetz Schleswig-Holstein und damit auch gegen § 43 StBerG verstößt und ob § 57 Hochschulgesetz mit europarechtlichen Regelungen vereinbar ist. Denn bei diesen Vorschriften handelt es sich nicht um Marktverhaltensregeln i. S. d. § 4 Nr. 11 UWG. Beide Vorschriften weisen erkennbar keinen Marktbezug auf und dienen nicht zumindest auch dem Schutz der Marktteilnehmer. Das Hochschulgesetz regelt vielmehr die Verhältnisse der Hochschulen im Land Schleswig-Holstein, das Steuerberatergesetz stellt eine berufsrechtliche Regelung dar.

20
Aber auch die Voraussetzungen des hier somit allein noch in Betracht kommenden § 5 UWG sind nicht erfüllt.

21
Das Führen des Titels „Dr.“ ohne fachlichen Zusatz stellt keine irreführende geschäftliche Handlung - hier: Irreführung über die Person oder Eigenschaften des Beklagten - dar.

22
Für die Frage, ob eine Irreführung vorliegt, ist die Auffassung der Verkehrskreise von Bedeutung, an die sich die Werbung richtet. Maßgebend ist das Verständnis eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers.

23
Hier käme eine Irreführung dann in Betracht, wenn ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs davon ausginge, derjenige, der einen „Dr.“-Titel ohne fachlichen Zusatz führt, verfüge über eine höhere fachliche Qualifikation als derjenige, der den Titel mit einem fachlichen Zusatz führt. Dass dies der Fall ist, ist für die Kammer aber nicht erkennbar.

24
In der Bevölkerung ist bekannt, dass ein „Dr.“-Titel nicht zwangsläufig auf dem Fachgebiet erworben wurde, auf dem der Betreffende beruflich tätig ist. Es kann heute auch nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sich ein durchschnittlich informierter Verbraucher überhaupt noch konkrete Vorstellungen davon macht, ob der „Dr.“-Titel im Inland oder im Ausland erworben wurde, in welchem Fachbereich er erworben wurde und dass die Voraussetzungen für die Verleihung des Titels zumindest denjenigen entsprochen haben, die an den Erwerb eines „Dr.“-Titels in Deutschland gestellt werden. Denn zum einen ist es seit langem gängige Praxis und allgemein bekannt, dass derartige Titel auch im Ausland nach den dort geltenden Vorschriften erworben werden können. Zum anderen gibt es aber auch in der Bundesrepublik Deutschland je nach Bundesland und Fachbereich durchaus unterschiedliche Promotionsordnungen, ohne dass sich der Adressat der Werbung Gedanken darüber machen würde, nach welcher konkreten Promotionsordnung der Titel erworben wurde.

25
Darüber hinaus ist das Führen des vom Beklagten erworbenen Titels in den Bundesländern Bayern und Berlin ohne fachlichen Zusatz zulässig. Allerdings kann eine Werbung auch dann als irreführend angesehen werden, wenn bei regional unterschiedlicher Auffassung jedenfalls ein erheblicher Teil der Verbraucher irregeführt wird (vgl. Hefermehl/Köhler/Bornkamm, UWG, 27. Aufl. § 5 Rn 2.83). Dies wäre hier aber nur dann der Fall, wenn sich das Publikum in denjenigen Bundesländern, in denen das Führen des vom Beklagten erworbenen Titels nach den jeweiligen landesrechtlichen Regelungen nur mit fachlichem Zusatz zulässig ist, andere Vorstellungen von der Qualifikation des Betreffenden machen würde als z. B. das Publikum in Bayern und Berlin, also in Bundesländern, in denen der Titel auch ohne den fachlichen Zusatz geführt werden darf. Dies hält die Kammer aber für ausgeschlossen. Ein Verbraucher, der den Titel „Dr.“ liest, wird sich keine Gedanken darüber machen, dass die Landesgesetzgeber hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Titelführung unterschiedliche Regelungen getroffen haben. Ebenso wenig wird er sich Gedanken darüber machen, in welchem Bundesland derjenige, der diesen Titel führt, seinen Wohnsitz und/oder seinen Geschäftssitz hat und ob die Voraussetzungen des jeweiligen Hochschulgesetzes, die zur Führung dieses Titels mit oder ohne fachlichen Zusatz berechtigen, gerade in diesem Bundesland erfüllt sind. Insoweit kann er auch keine falschen Vorstellungen entwickeln.

26
Eine etwaige irrige Auffassung des Adressaten darüber, in welchem Fachbereich und nach welchen fachlichen Voraussetzungen der Titel verliehen wurde, wäre aber auch jedenfalls wettbewerbsrechtlich nicht schutzwürdig. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gilt bundeseinheitlich, während die Regelungen in den einzelnen Bundesländern zu der Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und ggf. mit welchen Zusätzen das Führen eines im Ausland erworbenen Titels zulässig ist, unterschiedlich sind. Angesichts dessen, dass ein Doktorgrad in Personenstandsurkunden, Personalausweis und Pass aufgenommen werden kann und ein unbefugter Gebrauch nur unter den Voraussetzungen des § 132 a StGB, einer ebenfalls bundesweit geltenden Vorschrift, strafbar ist, kann es nicht Schutzweck des UWG sein, unter Berücksichtigung jeweils nur landesweit geltender Vorschriften ein Verhalten des Werbenden je nach dem Wohnort oder Geschäftssitz desjenigen, der den Titel führt, und ggf. auch nach dem Wohnort des Adressaten der Werbung zu gestatten oder zu verbieten.

27
Nach alldem ist die Klage unbegründet und daher abzuweisen.

28
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
Carpe Diem.
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Re: Arzt lässt sich Doktor nennen

Beitragvon Gonzo am 30.04.2010, 13:13

Als Argument taugt freilich diese Entscheidung nicht, weil es ja gerade "nur" um die - vom Gericht verneinte - wettbewerbsrechtliche Unzulässigkeit geht.
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